Auch bei denkmalgeschützten Immobilien bleibt eine sachgerechte Kaufpreisaufteilung unerlässlich. Aktuelle Rechtsprechung bestätigt, dass hierbei geeignete Bewertungsverfahren heranzuziehen sind, um den Gebäudewert zutreffend zu bestimmen. Pauschale Ansätze oder vereinfachte Methoden führen häufig zu unzutreffenden Ergebnissen.
Für Eigentümer bedeutet dies, dass gerade bei älteren oder sanierungsbedürftigen Objekten eine fundierte Bewertung notwendig ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn steuerliche Vorteile durch erhöhte Abschreibungen in Anspruch genommen werden sollen. Eine sorgfältige Aufteilung bildet die Grundlage für eine rechtssichere steuerliche Behandlung.
Wer in energetische Maßnahmen an selbstgenutzten Immobilien investiert, kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Vergünstigungen nutzen. Die Finanzverwaltung hat hierzu wichtige Klarstellungen veröffentlicht, die insbesondere die praktische Anwendung betreffen. So wurden etwa Regelungen zur Aufteilung von Kosten sowie zur Behandlung gemischt genutzter Immobilien präzisiert.
Auch bei Eigentümergemeinschaften spielt die richtige Zuordnung eine wichtige Rolle, da Maßnahmen häufig gemeinschaftlich durchgeführt werden. Für Steuerpflichtige ist es daher entscheidend, die Voraussetzungen genau zu prüfen und die entsprechenden Nachweise vollständig zu führen, um die Förderung in Anspruch nehmen zu können.
Zudem ist zu beachten, dass die steuerliche Förderung nur dann gewährt wird, wenn die Maßnahmen fachgerecht ausgeführt und entsprechend bescheinigt werden. Hierfür sind in der Regel Bestätigungen von qualifizierten Fachunternehmen erforderlich, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen müssen. Fehlen solche Nachweise oder sind sie unvollständig, kann dies dazu führen, dass die Steuerermäßigung nicht gewährt wird.
Eine frühzeitige Abstimmung mit den ausführenden Betrieben sowie eine sorgfältige Dokumentation aller Maßnahmen sind daher entscheidend für die erfolgreiche Inanspruchnahme der Förderung.
Für Personen, die im Jahr 2026 erstmals eine gesetzliche Rente beziehen, steigt der steuerpflichtige Anteil der Renteneinkünfte weiter an. Damit wird ein größerer Teil der Rente in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen.
Bestehende Renten bleiben von dieser Entwicklung unberührt, da der maßgebliche Besteuerungsanteil dauerhaft festgeschrieben wird. Dennoch sollten insbesondere Neurentner prüfen, ob sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.
Praxistipp:
Behalten Sie bei Renteneintritt Ihre steuerliche Situation im Blick. Gerade in den ersten Jahren kann es sinnvoll sein, frühzeitig eine Steuererklärung abzugeben oder sich beraten zu lassen, um Überraschungen zu vermeiden.
Beim Erwerb einer Immobilie ist die Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude von zentraler Bedeutung. Nur der Gebäudewert kann abgeschrieben werden, weshalb eine realistische Aufteilung steuerlich entscheidend ist. Die Finanzverwaltung stellt hierfür eine aktualisierte Arbeitshilfe zur Verfügung, die eine nachvollziehbare Wertermittlung unterstützt.
In der Praxis zeigt sich, dass pauschale oder rein rechnerische Aufteilungen häufig nicht anerkannt werden. Stattdessen kommt es auf eine möglichst realitätsnahe Bewertung an, die sich an den tatsächlichen Gegebenheiten orientiert. Wer hier sorgfältig vorgeht, kann spätere Diskussionen mit dem Finanzamt vermeiden und seine Abschreibungspotenziale optimal nutzen. Eine fundierte Dokumentation der zugrunde gelegten Annahmen kann dabei zusätzlich helfen, die gewählte Aufteilung im Zweifel nachvollziehbar zu begründen. Je plausibler die Herleitung, desto höher die Akzeptanz durch die Finanzverwaltung.
Arbeitgeber müssen sich darauf einstellen, dass finanzielle Risiken bei unwirksamen Kündigungen nicht einfach vertraglich ausgeschlossen werden können. Die aktuelle Rechtsprechung stellt klar, dass entsprechende Klauseln in Arbeitsverträgen keinen Bestand haben, wenn sie darauf abzielen, Ansprüche auf Annahmeverzugslohn pauschal auszuschließen. Damit wird die Position von Arbeitnehmern weiter gestärkt und die Anforderungen an eine rechtssichere Gestaltung von Kündigungen steigen. Nach aktueller Rechtsprechung ist es unzulässig, Ansprüche auf Annahmeverzugslohn im Voraus vollständig auszuschließen. Wird eine Kündigung später als unwirksam beurteilt, bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, den ausstehenden Arbeitslohn nachzuzahlen. Dies gilt auch dann, wenn entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag vorgesehen waren, da diese rechtlich nicht wirksam vereinbart werden können. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Kündigung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und einer gerichtlichen Überprüfung standhält.
Das erhöht die Bedeutung einer sorgfältigen Vorbereitung von Kündigungen erheblich. Fehler bei der Begründung oder im Verfahren können dazu führen, dass Beschäftigte rückwirkend Anspruch auf Vergütung haben, obwohl sie tatsächlich nicht gearbeitet haben. In der Praxis können sich daraus erhebliche Nachzahlungen ergeben, insbesondere wenn sich arbeitsgerichtliche Verfahren über einen längeren Zeitraum hinziehen. Neben dem laufenden Arbeitslohn können dabei auch Sonderzahlungen oder variable Vergütungsbestandteile betroffen sein.
Für Unternehmen bedeutet dies ein nicht zu unterschätzendes finanzielles Risiko. Umso wichtiger ist es, Kündigungen sowohl inhaltlich als auch formal sorgfältig vorzubereiten und im Zweifel rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Eine vorausschauende Personalstrategie sowie eine saubere Dokumentation von Leistungs- oder Verhaltensmängeln können dazu beitragen, das Risiko unwirksamer Kündigungen deutlich zu reduzieren und kostspielige Folgen zu vermeiden.
Unternehmen, die kreative Leistungen verwerten oder vermarkten, geraten zunehmend in den Fokus der Künstlersozialabgabe – auch dann, wenn sie sich selbst nicht als klassisches Medien- oder Kulturunternehmen verstehen.
Gerade im digitalen Umfeld, etwa bei Plattformen, Agenturen oder Content-Projekten, kann eine Abgabepflicht entstehen. Entscheidend ist, ob regelmäßig Leistungen selbstständiger Kreativer genutzt werden, beispielsweise für Design, Marketing oder Inhalte. Auch projektbezogene Beauftragungen können relevant sein, wenn sie wiederkehrend erfolgen oder einen festen Bestandteil der Geschäftstätigkeit darstellen. Dabei kommt es nicht allein auf die Branche an, sondern auf die tatsächliche Nutzung kreativer Leistungen. Selbst Unternehmen aus dem E-Commerce oder der IT können betroffen sein, wenn sie etwa externe Designer oder Texter beauftragen. Maßgeblich ist, ob solche Leistungen regelmäßig in Anspruch genommen werden.
Die Abgabepflicht wird in der Praxis häufig unterschätzt, was bei Prüfungen zu Nachforderungen führen kann. Besonders problematisch ist dabei, dass die Verpflichtung oft erst im Rahmen einer Prüfung erkannt wird und dann rückwirkend finanzielle Belastungen entstehen können. Zusätzlich können Säumniszuschläge hinzukommen, was die finanzielle Belastung weiter erhöht.
In Einzelfällen können sich daraus erhebliche Summen ergeben, insbesondere wenn über mehrere Jahre hinweg keine Abgaben berücksichtigt wurden.
Praxistipp:
Prüfen Sie, ob Sie Leistungen selbstständiger Kreativer einkaufen. Dokumentieren Sie diese und klären Sie frühzeitig, ob eine Abgabepflicht besteht – so lassen sich unangenehme Nachzahlungen vermeiden. Eine regelmäßige interne Überprüfung entsprechender Ausgaben kann dabei helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen und gezielt zu steuern. Sinnvoll ist es zudem, Prozesse für die Beauftragung externer Kreativer zu definieren und entsprechende Verträge geordnet vorzuhalten. Dies erleichtert die Kommunikation mit der Künstlersozialkasse im Prüfungsfall erheblich. Zugleich schafft eine strukturierte Vorgehensweise Transparenz innerhalb des Unternehmens und erhöht die Rechtssicherheit im Geschäftsbetrieb.
Für Immobilienbesitzer bleibt die steuerliche Abschreibung ein zentrales Instrument zur Optimierung der laufenden Steuerbelastung.
Auch im Jahr 2026 bestehen hier weiterhin attraktive Gestaltungsmöglichkeiten. Im Mittelpunkt steht die sogenannte Absetzung für Abnutzung (AfA), mit der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden über die Nutzungsdauer verteilt steuerlich geltend gemacht werden können.
Bei Wohnimmobilien beträgt die lineare Abschreibung in der Regel 2 % pro Jahr, bei älteren Gebäuden teilweise mehr. Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen auch Sonderabschreibungen oder erhöhte Abschreibungssätze in Anspruch genommen werden, etwa bei Neubauten oder energetischen Maßnahmen. Entscheidend ist dabei stets die korrekte Aufteilung zwischen Grund und Boden (nicht abschreibbar) und Gebäudeanteil. Fehler in dieser Aufteilung können langfristig erhebliche steuerliche Nachteile nach sich ziehen. Für Vermieter bietet die AfA damit nicht nur eine laufende Entlastung, sondern auch strategische Gestaltungsmöglichkeiten bei Investitionsentscheidungen.
Neben der klassischen linearen Abschreibung rücken zunehmend auch Sonderabschreibungen und steuerliche Fördermaßnahmen in den Fokus.
Insbesondere bei neu geschaffenen Mietwohnungen können – abhängig von den gesetzlichen Rahmenbedingungen – zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten genutzt werden, die in den ersten Jahren zu einer deutlich höheren steuerlichen Entlastung führen. Auch energetische Sanierungen gewinnen steuerlich an Bedeutung: Bestimmte Maßnahmen können entweder über die Abschreibung oder alternativ über direkte Steuerermäßigungen berücksichtigt werden. Dabei ist jedoch genau zu prüfen, welche Variante im Einzelfall günstiger ist. Zudem spielt die Abgrenzung zwischen sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand und anschaffungsnahen Herstellungskosten eine wichtige Rolle. Letztere müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden, während Erhaltungsaufwendungen sofort steuermindernd wirken können.
Die richtige Einordnung ist daher entscheidend für die kurzfristige Liquiditätswirkung und sollte sorgfältig geplant werden.
Praxistipp:
Immobilienbesitzer sollten bereits beim Erwerb einer Immobilie auf eine steuerlich günstige Kaufpreisaufteilung achten und diese möglichst fundiert dokumentieren. Zudem lohnt es sich, geplante Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen frühzeitig steuerlich zu begleiten, um Abschreibungspotenziale optimal auszuschöpfen und Fördermöglichkeiten einzubeziehen.
Kryptowährungen gewinnen nicht nur als Spekulationsobjekt, sondern auch als Instrument zur Erzielung laufender Erträge an Bedeutung. Beim sogenannten Krypto-Lending stellen Anleger ihre digitalen Vermögenswerte – etwa Bitcoins – über spezielle Plattformen anderen Nutzern zeitweise zur Verfügung und erhalten hierfür eine Vergütung. Steuerlich wirft dieses Modell jedoch Fragen auf. Das Finanzgericht Köln hat sich nun mit der Einordnung solcher Erträge befasst und entschieden, dass die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren sind. Damit scheidet eine Besteuerung mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 % aus. Stattdessen handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um sonstige Einkünfte, die dem individuellen persönlichen Steuersatz unterliegen.
Zur Begründung führt das Gericht insbesondere an, dass beim Krypto-Lending keine klassische Kapitalforderung vorliegt, die auf die Zahlung von Geld gerichtet ist. Zwar werden Kryptowährungen im Wirtschaftsleben zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert, sie sind jedoch weiterhin kein gesetzliches Zahlungsmittel. Aus Sicht des Gerichts reicht diese faktische Nähe nicht aus, um die steuerlichen Regelungen für Kapitalforderungen auf Kryptowährungen zu übertragen. Entscheidend ist vielmehr die rechtliche Einordnung, und hier fehlt es gerade an einer auf Geld gerichteten Forderung. Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich deutlich von klassischen Zins- oder Kapitalerträgen, was für viele Anleger überraschend sein dürfte.
Hinzu kommt, dass die Entscheidung des Finanzgerichts noch nicht endgültig ist. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, sodass der Bundesfinanzhof künftig Gelegenheit haben wird, die Rechtsfrage abschließend zu klären. Bis dahin besteht eine Rechtsunsicherheit. Für die Praxis bedeutet dies, dass Steuerpflichtige ihre Einkünfte aus Krypto-Lending sorgfältig einordnen und eher konservativ behandeln sollten. Gerade bei größeren Beträgen kann die unterschiedliche steuerliche Einordnung erhebliche Auswirkungen auf die tatsächliche Steuerbelastung haben.
Praxistipp:
Erträge aus Krypto-Lending als sonstige Einkünfte erklären und die Transaktionen gut dokumentieren. Aufgrund der Revision kann es sinnvoll sein, den Steuerbescheid offenzuhalten, um von einer späteren Entscheidung zu profitieren.
Wird ein Dienstwagen nicht im Betrieb, sondern zu Hause geladen, kann der Arbeitgeber die entstandenen Stromkosten steuerfrei erstatten, sofern es sich um ein betriebliches Fahrzeug handelt.
Das BMF eröffnet hierfür zwei praktikable Möglichkeiten: Entweder werden die tatsächlich entstandenen Stromkosten ermittelt, beispielsweise über eine Wallbox oder einen separaten Stromzähler, oder es kann künftig eine pauschale Stromkostenbewertung auf Basis von Durchschnittswerten des Statistischen Bundesamts erfolgen.
Diese Vereinfachungsregelung gilt ab 2026 und reduziert den administrativen Aufwand erheblich. Wichtig ist dabei, dass das gewählte Verfahren einheitlich für das gesamte Kalenderjahr angewendet wird. Keine Steuerfreiheit besteht hingegen, wenn Arbeitnehmer ihre privaten Fahrzeuge zu Hause laden und sich die Kosten erstatten lassen.
Praxistipp:
Arbeitgeber sollten die steuerlichen Vorteile rund um das Laden von Elektro- und Hybridfahrzeugen aktiv in ihre Vergütungsmodelle einbeziehen. Insbesondere die Bereitstellung von Lademöglichkeiten im Betrieb oder die steuerfreie Erstattung von Stromkosten für Dienstwagen kann eine attraktive und zugleich lohnsteuerlich begünstigte Zusatzleistung darstellen. Durch eine abgestimmte Gestaltung lassen sich sowohl steuerliche Vorteile optimal nutzen als auch der administrative Aufwand überschaubar halten.
Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass Kinderbetreuungskosten nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden können, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Abziehbar sind nach der derzeitigen Regelung 80 % der Betreuungskosten, höchstens 4.800 EUR pro Jahr, sofern unter anderem eine Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar erfolgt. In dem entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob diese Anknüpfung an die Haushaltszugehörigkeit verfassungswidrig sein könnte, insbesondere wenn ein Elternteil zwar Betreuungskosten trägt, das Kind aber nicht in seinem Haushalt lebt. Der BFH hält diese gesetzliche Voraussetzung weiterhin für verfassungsgemäß. Nach Auffassung des Gerichts gibt es sachliche Gründe dafür, den Sonderausgabenabzug an den Haushalt des betreuenden Elternteils zu knüpfen, weil sich die Notwendigkeit externer Betreuung typischerweise dort stellt, wo das Kind tatsächlich lebt.
Praxistipp:
Getrennt lebende Eltern sollten frühzeitig prüfen, wem der Abzug von Kinderbetreuungskosten tatsächlich zusteht. Entscheidend ist nicht allein, wer die Kosten trägt, sondern vor allem, zu welchem Haushalt das Kind gehört. Rechnungen und unbare Zahlungsnachweise sollten deshalb sorgfältig aufbewahrt werden.