Werden Aktien wertlos und daher aus dem Depot ausgebucht, sollten betroffene Anleger die entsprechende Steuerbescheinigung ihrer Depotbank sorgfältig prüfen. Hintergrund ist, dass einige Banken die Verluste intern verrechnen, andere hingegen nicht. Dies liegt an einer gesetzlichen Übergangsregelung, die den Banken die unterschiedliche Vorgehensweise bis Ende 2025 ermöglicht.
Die Einzelheiten: Verluste durch Ausbuchung oder Veräußerung wertlos gewordener Aktien dürfen (bzw. durften) seit dem 1.1.2020 mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Die Beschränkung der Verlustverrechnung auf Aktiengewinne gilt (bzw. galt) hier nicht. Es gab jedoch eine betragsmäßige Grenze. Die Verluste konnten nämlich nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste waren dann auf Folgejahre vorzutragen (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG). Doch mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Begrenzung auf 20.000 Euro wieder abgeschafft, und zwar für alle offenen Fälle. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG wurde gestrichen. Entsprechende Verluste sind also auch über 20.000 Euro hinaus sofort verrechenbar.
Die Kehrseite der Medaille: Durch die Streichung des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG lebt die alte Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG wieder auf. Verluste aus dem Verkauf von Aktien dürfen danach nicht mit allen positiven Kapitalerträgen, sondern nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien verrechnet werden, und zwar im selben Jahr und darüber hinaus in den folgenden Jahren. Als "Verkauf" in diesem Sinne gilt auch die reine Depotausbuchung sowie die Veräußerung von wertlosen Aktien (BMF-Schreiben vom 15.4.2025, IV C 1 - S 2252/00075/016/070, Rz. 59, 63). Das Gesagte gilt für Aktien, die seit dem 1.1.2009 gekauft wurden (§ 52 Abs. 28 Satz 11 EStG).
Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie so genannte virtuelle "Verlustverrechnungstöpfe", und zwar einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf und einen Aktien-Verlustverrechnungstopf speziell für Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften. Falls nun am Jahresende der Saldo in einem oder in beiden Verlustverrechnungstöpfen negativ ist, gibt es zwei Möglichkeiten (§ 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG): Die Bank kann den nicht ausgeglichenen Verlust auf das nächste Jahr übertragen, um künftig fällige Zins- oder Dividendengutschriften oder Veräußerungsgewinne ohne Steuerabzug auszahlen zu können (so genannter Verlustübertrag). Stattdessen können Sie auch beantragen, dass die Bank Ihnen eine Bescheinigung über den verbleibenden Verlust ausstellt. Dann wird der Verlustverrechnungstopf auf Null gestellt. Mit dieser Verlustbescheinigung können Sie den Verlustbetrag dann in Ihrer Steuererklärung geltend machen und gegebenenfalls mit positiven Kapitalerträgen anderer Bankinstitute verrechnen lassen. Die Verlustbescheinigung müssen Sie jeweils zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der Bank beantragen.
Bei wertlos gewordenen Aktien haben die Banken aber - bislang - keine Verlustverrechnung vorgenommen. Zumindest galt dies für Verluste von über 20.000 Euro. Sie haben die Verluste also nicht in den Verlusttopf eingestellt (BMF-Schreiben vom 19.5.2022, BStBl 2022 I S. 742 Rz. 229a). Mit Schreiben vom 15.4.2025 (IV C 1 - S 2252/00075/016/070, Rz. 325) hat das BMF ausdrücklich zugelassen, dass Banken die Rz. 229a bis Ende 2025 weiter anwenden dürfen. Dies beruht auf § 52 Abs. 1 EStG, Art. 5 Nr. 4 i.V.m. Art. 56 Abs. 10 des Jahressteuergesetzes 2024. Das bedeutet, dass einige Banken die interne Verlustverrechnung ihrerseits vornehmen, andere hingegen nicht. Daher bleibt betroffenen Anlegern nichts anderes übrig, als die Steuerbescheinigungen genau zu prüfen und/oder bei ihrer Bank nachzufragen, wie die Handhabung bezüglich wertlos gewordener Aktien ist. Falls die - interne - Verlustverrechnung nicht erfolgt, muss die Verrechnung - wie bisher - im Rahmen der Steuererklärung beantragt werden.
Praxistipp:
Für den Verlustvortrag hat das BMF eine Vereinfachungsregelung erlassen: Sind Verluste aus dem wertlosen Verfall von Aktien noch als Verluste nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG a. F. erfasst worden, sind diese aus Vereinfachungsgründen in den Verlusttopf für sonstige Verluste nach § 20 Abs. 6 Satz 1 bis 3 EStG zu übernehmen. Dies gilt für den Kapitalertragsteuerabzug und für im Rahmen der Veranlagung festgestellte Verluste. Letztlich können "Altverluste" also auch mit Gewinnen aus anderen Anlagen und nicht nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (BMF-Schreiben vom 15.4.2025, IV C 1 - S 2252/00075/016/070, Rz. 118).
Unternehmer, die gewisse Umsatzgrößen nicht überschreiten, können die so genannte Kleinunternehmerregelung nutzen. Da diese durchaus vorteilhaft sein kann, stellt sich die Frage, ob Ehegatten bei ähnlichen - selbstständigen - Tätigkeiten jeweils eigenständige Gewerbe anmelden können, damit zwei getrennte Unternehmen vorliegen und jeder Ehepartner für sich die Kleinunternehmerregelung anwenden kann. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung von Eheleuten mit zwei ähnlichen Unternehmen - hier im Bereich der Grabpflege - nicht missbräuchlich ist, wenn außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung dargelegt werden können (FG Münster, Urteil vom 8.4.2025, 15 K 2500/22 U).
Der Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute, die beide im Rahmen eines Minijobs bei einer Kirchengemeinde tätig sind. Im Februar 2016 meldete die Klägerin ein Gewerbe "Grabpflege und Grabgestaltung“ als Einzelunternehmerin an. Der Kläger meldete im September 2016 ebenfalls ein Gewerbe "Grabpflege und Grabgestaltung“ an. Beide Ehegatten beantragten jeweils beim Finanzamt, ab Beginn ihrer Tätigkeit die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG anzuwenden. Sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann erzielten mit ihren Gewerben jeweils Umsätze unterhalb der Kleinunternehmergrenze; bei einer Addition der Umsätze wäre die Grenze überschritten worden. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Gewerbe bzw. die Unternehmen künstlich aufgespalten worden seien und versagte daraufhin für die Streitjahre die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Die Kläger hingegen sahen keine missbräuchliche Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung. Unter anderem trugen sie vor, dass die Grabpflege von der Ehefrau, die Grabgestaltung aber vom Ehemann geleistet worden seien. Ihre Klage war erfolgreich. Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass die beiden Unternehmen eigenständig betrieben wurden und die Kleinunternehmerregelung jeweils rechtmäßig in Anspruch genommen worden ist.
Begründung: Eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung führt zu ihrer Versagung beim leistenden Unternehmer (BFH-Urteile vom 11.7.2018, XI R 36/17 und XI R 26/17; EuGH-Urteil vom 4.10.2024,
C-171/23). Bei der Beurteilung, ob die Inanspruchnahme zweckwidrig ist, ist aber auch zu beachten, dass ein Steuerpflichtiger das Recht hat, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält. So kann auch eine umsatzsteuerrechtlich vorteilhafte Aufspaltung in verschiedene Unternehmen wirtschaftlich und unternehmerisch durchaus Sinn ergeben (BFH-Urteil vom 11.4.2013, V R 28/12). Demnach liegt eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nur dann vor, wenn Umsätze planmäßig aufgespalten und künstlich zwischen Unternehmen mit dem Ziel verlagert werden, die Kleinunternehmergrenze jeweils nicht zu überschreiten. Eheleute sind nicht verpflichtet, jeweils selbstständige Tätigkeiten in einem Unternehmen zu bündeln und sie "aus einer Hand“ anzubieten. Sie dürfen auch getrennte Unternehmen führen, und zwar selbst dann, wenn sie (nur) hierdurch aufgrund der Höhe ihrer erzielten Umsätze in den Anwendungsbereich der Kleinunternehmerregelung fallen. Es müssen aber außersteuerliche Gründe für die Trennung der Unternehmen vorliegen. Zudem muss für die Kunden erkennbar sein, dass sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann eigenständig nach außen auftreten (eigene Gewerbeanmeldung, Leistungserbringung unter eigenem Namen und in eigener Verantwortung, Abrechnung mit jeweils eigener Steuernummer und eigenem Briefkopf, eigene Rechnungs- und Kundennummern).
Praxistipp:
Im Urteilsfall lagen außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung vor. So hatte die Ehefrau ausgeführt, dass sie aufgrund der Behinderungen ihrer Kinder den Wunsch nach flexibleren Arbeitszeiten hatte und mit dem Zuverdienst zum Familieneinkommen beitragen wollte. Zum anderen hatte sie dargelegt, dass sie körperlich nicht in der Lage war, Grabsteine zu bewegen und dass diese Tätigkeit - infolge zunehmender Nachfrage - daher von ihrem Ehemann angeboten wurde, während sie sich auf Leistungen der Grabpflege konzentriert hat.
Für ein volljähriges Kind, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland oder einem Jobcenter arbeitsuchend gemeldet ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender ist gemeldet, wer dieser persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeigt. Doch wann entfällt der Status als arbeitssuchend und damit der Anspruch auf Kindergeld?
Der Bundesfinanzhof vertritt diesbezüglich folgende Auffassung: Da keine ausdrückliche steuerrechtliche Regelung dazu besteht, wann der durch eine Meldung als Arbeitsuchender begründete Status wieder entfällt, sind für das Kindergeldrecht insoweit die Vorschriften des Sozialrechts, hier insbesondere § 38 SGB III, heranzuziehen. Diesbezüglich gilt (vgl. BFH-Urteil vom 22.9.2022, III R 37/21, BStBl II S. 649):
- Liegt eine Pflichtverletzung des Kindes, die die Arbeitsagentur zur Einstellung berechtigt, nicht vor, entfällt die Wirkung einer Meldung als Arbeitsuchender nur, wenn das Kind von sich aus die Beendigung der Arbeitsuchendmeldung verlangt (§ 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III analog). Gleiches gilt, wenn die wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung (Verwaltungsakt) vorliegt.
- Der Wegfall der Wirkung einer Meldung als Arbeitsuchender setzt aber dann nicht konstitutiv die wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung voraus, wenn das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die Arbeitsagentur nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III zur Einstellung der Vermittlung berechtigt.
- Ist die Vermittlung mangels einer beachtlichen Pflichtverletzung des arbeitsuchenden Kindes zu Unrecht eingestellt worden und fehlt es auch an einer wirksamen Einstellungsverfügung oder eines Antrags des Kindes auf Beendigung der Arbeitssuche, besteht die Arbeitsuchendmeldung für Zwecke des Kindergeldrechts grundsätzlich zeitlich unbefristet - gegebenenfalls bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres - fort.
Praxistipp:
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat nun die "Dienstanweisung Kindergeld" überarbeitet, an der sich die Familienkassen bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs orientieren. Es hat dabei die Anwendung des obigen BFH-Urteils verfügt. Danach gilt (DA-KG 2025 Tz. A 14.1): Ist unstreitig, dass die Vermittlung zu Recht eingestellt wurde, kann ohne Weiteres vom Wegfall der Arbeitsuchendmeldung ausgegangen werden. Sollte dies streitig sein, bleibt zu prüfen, ob das arbeitsuchende Kind die ihm obliegenden Pflichten, auf welche § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III Bezug nimmt, nicht erfüllt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Weder die Löschung der Registrierung noch die einvernehmliche Beendigung eines Berufsberatungstermins führen für sich betrachtet zum Wegfall der Arbeitsuchendmeldung.
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zur Unterstützung der Wirtschaft in Zeiten pandemiebedingter wirtschaftlicher Unsicherheiten und sonstiger Erschwernisse zum 1.1.2020 zeitlich befristet eingeführt und zuletzt mit dem Wachstumschancengesetz für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, wieder ermöglicht (§ 7 Abs. 2 EStG). Konkret:
- In den Jahren 2020 bis 2022 wurde befristet die degressive Abschreibung mit dem Faktor 2,5 eingeführt: Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt wurden, können statt in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) mit einem festen Prozentsatz abgeschrieben werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.
- Erneut wurde die degressive Abschreibung eingeführt für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum vom 1.4.2024 bis 31.12.2024 angeschafft oder hergestellt worden sind. Sie können statt in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) mit einem festen Prozentsatz abgeschrieben werden. Der anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 Prozent nicht übersteigen.
Aufgrund der anhaltenden Krisensituation wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für Investitionen ab Juli 2025 bis Ende 2027 wiedereingeführt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG). Die degressive Abschreibung kann somit auch für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen ("Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland").
Praxistipp:
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 oder nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist die Anwendung von § 7 Abs. 2 EStG in der bisherigen Fassung des Gesetzes weiterhin zulässig.
Wenn eine vermietete Immobilie auf Sohn oder Tochter übertragen wird, müssen diese mitunter die Schulden übernehmen, die noch auf der Immobilie lasten. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass ein solcher Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft zu werten ist und gegebenenfalls die so genannte Spekulationsbesteuerung auslösen kann. Konkret lautet das Urteil: Wird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen und übernimmt der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Schulden, liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor (BFH-Urteil vom 11.3.2025, IX R 17/24). Der BFH hat damit ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts aufgehoben. Dieses war der Ansicht, dass teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien auf Kinder unterhalb der historischen Anschaffungskosten die Spekulationsbesteuerung nicht auslösen können (Niedersächsisches FG, Urteil vom 29.5.2024, 3 K 36/24).
Der Fall: Der Vater hatte im Jahr 2014 ein bebautes Grundstück für insgesamt 143.950 Euro erworben und anschließend vermietet. Einen Teil des Erwerbs hatte er durch ein Bankdarlehen finanziert. In 2019 übertrug der Vater diese Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter. Das Bankdarlehen valutierte noch mit
115.000 Euro. Die Tochter übernahm diese Verpflichtung. Beim Notar gaben die Vertragsparteien den aktuellen Verkehrswert der Immobilie mit 210.000 Euro an. Das Finanzamt wertete diesen Vorgang als nach § 23 EStG steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft, da zwischen dem Erwerb durch den Vater und der Übertragung auf die Tochter noch nicht mehr als zehn Jahre vergangen waren. Die Übertragung sei in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vorgang aufzuteilen. Maßstab für die Aufteilung sei dabei der Verkehrswert der Immobilie im Zeitpunkt der Übertragung im Verhältnis zu den übernommenen Verbindlichkeiten. Letztlich wollte das Finanzamt einen Betrag von 40.655 Euro versteuern. Der BFH hat dem Finanzamt Recht gegeben.
Begründung: Wird ein Wirtschaftsgut übertragen und werden zugleich damit zusammenhängende Verbindlichkeiten übernommen, liegt regelmäßig ein teilentgeltlicher Vorgang vor. In diesem Fall erfolgt eine Aufteilung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil. Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterfällt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer. Es spielt keine Rolle, dass der Vater und seine Tochter von einer insgesamt unentgeltlichen Übertragung ausgegangen sind. Der Vater kann sich auch nicht darauf berufen, er habe mit der Übernahme der Verbindlichkeiten durch seine Tochter im Ergebnis weniger erhalten als seine historischen Anschaffungskosten. Sollte es im Streitfall zu einer doppelten Belastung mit Schenkungsteuer und Einkommensteuer kommen, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber eine gleichzeitige Belastung mit diesen beiden Steuerarten einschließlich der damit verbundenen Härten grundsätzlich in Kauf genommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 25.6.2021, II R 31/19). Auch seitens des Bundesverfassungsgerichts ist eine kumulative Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer nicht beanstandet worden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 7.4.2015, 1 BvR 1432/10, Rz 11 ff.).
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Elektromobilität in Deutschland deutlich voranzubringen. Dazu gibt es nun eine so genannte Elektroauto-AfA. Konkret: Für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge wird eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen eingeführt. Die Elektroauto-AfA beträgt
75 Prozent im Jahr der Anschaffung, 10 Prozent im ersten darauf folgenden Jahr, 5 Prozent im zweiten darauf folgenden Jahr, 5 Prozent im dritten darauf folgenden Jahr, 3 Prozent im vierten darauf folgenden Jahr und 2 Prozent im fünften darauf folgenden Jahr (§ 7 Abs. 2a EStG). Die Regelung umfasst ausschließlich neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge des Betriebsvermögens. Sie wird für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 befristet eingeführt ("Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland").
Praxistipp:
Für die Definition der Elektrofahrzeuge wird auf die Definition in § 9 Abs. 2 KraftStG zurückgegriffen. Sie umfasst im vorliegenden Sinne alle Fahrzeuge, unabhängig von ihrer Fahrzeugklasse und damit neben Personenkraftwagen insbesondere auch Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse. Dabei wird von einem Abschreibungszeitraum von insgesamt sechs Jahren ausgegangen. Dieser Zeitraum entspricht der regelmäßigen durchschnittlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für die begünstigten Fahrzeuge. Eine Kumulierung mit Sonderabschreibungen ist nicht zulässig. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme stünde der Systematik entgegen, die mit den festen im Zeitverlauf fallenden Abschreibungssätzen erreicht wird. Die neue degressive Abschreibung führt zur vollständigen Abschreibung, indem diese alleinig von den ursprünglichen Anschaffungskosten vorgenommen wird und ein Wechsel des Abschreibungsregimes nicht zulässig ist.
Berufskraftfahrer dürfen für eine Übernachtung im Fahrzeug eine Pauschale als Werbungskosten geltend machen. Diese betrug bis zum 31.12.2023 pro Kalendertag 8 Euro. Zum 1.1.2024 wurde sie auf 9 Euro angehoben (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG). Die Pauschale gilt nach dem Gesetzeswortlaut "für Kalendertage …., an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale …. beanspruchen könnte". Der Bundesfinanzhof muss in diesem Zusammenhang nun folgende Frage beantworten (Az. VI R 6/25): Steht Berufskraftfahrern bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit die Übernachtungspauschale nur für tatsächlich im Lkw verbrachte Übernachtungen zu oder ist sie auch für den An- und Abreisetag zu gewähren? Die Vorinstanz, das Thüringer Finanzgericht, hat entschieden, dass die Pauschale nur für tatsächliche Übernachtungen zu gewähren ist (Urteil vom 18.6.2024, 2 K 534/22).
Der Kläger ist Berufskraftfahrer im Fernverkehr und war oftmals mehrere Tage unterwegs. In der Steuererklärung für das Jahr 2020 machte er Verpflegungsmehraufwendungen für 220 Tage geltend; davon waren viele Tage reine An- und Abreisetage. Er beantragte auch die Übernachtungspauschale von 8 Euro für 220 Tage, obwohl er unstreitig nur 166 mal im Lkw übernachtet hatte. Er berief sich neben dem Gesetzeswortlaut auf das BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 131), das seine Auffassung durchaus stützen würde. Das Finanzamt gewährte die Pauschale dennoch nur für die 166 tatsächlichen Übernachtungen. Hiergegen wandte sich der Kläger erfolglos.
Die Übernachtungspauschale sei zwar für die Kalendertage zu gewähren, für die ein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen besteht. Hinzukommen müsse aber eine tatsächliche Übernachtung im Lkw. Eine andere Auslegung würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, der ausdrücklich die Gewährung des "neuen” gesetzlichen Pauschbetrages anstelle der tatsächlichen Mehraufwendungen nur dann zulässt, wenn dem Grunde nach tatsächlich Aufwendungen entstanden sind (BT-Drucks. 19/13436).
Praxistipp:
Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Diese wurde aber per Nichtzulassungsbeschwerde erreicht. Der Vollständigkeit halber: Es können auch höhere Aufwendungen als 8 Euro bzw. 9 Euro nachgewiesen und geltend gemacht werden. Die Entscheidung, die tatsächlichen Mehraufwendungen oder den gesetzlichen Pauschbetrag geltend zu machen, kann aber nur einheitlich im Kalenderjahr erfolgen.
Eine Holding übt keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie lediglich Gesellschaftsanteile erwirbt, hält und veräußert (so genannte Finanzholding), da Erträge aus Beteiligungen nicht zu steuerbaren Ausgangsumsätzen führen. So lautet ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.3.2025
(15 K 133/22 U). Die Klägerin war eine Holdinggesellschaft. Das Finanzamt versagte ihr den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen. Zur Begründung führte es aus, dass bislang nur Beschlüsse und Beratungen zur Kapitalbeschaffung sowie zu Beteiligungen an anderen Firmen gefasst bzw. durchgeführt wurden. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Marktreife eines zu vertreibenden Produktes bereits tatsächlich vorhanden sei. Es sei ebenfalls nicht ersichtlich, dass sonstige Leistungen (z.B. Marketing oder Werbung) gegen Entgelt erbracht worden seien. Es seien zwar Bemühungen unternommen worden, weitere Kapitalgeber zu finden, eine Vermarktung eines Produkts an Kunden sei jedoch nicht erkennbar. Auch das "Crowdfunding” stelle keine unternehmerische Tätigkeit dar, die einen Vorsteuerabzug ermögliche. Hierbei handele es sich nämlich um eine steuerfreie Leistung gemäß § 4 Nr. 8 UStG. Die aufgezeichneten Geschäftsvorfälle würden keine objektiven Anhaltspunkte der Absicht einer unternehmerischen Tätigkeit gegen Entgelt belegen. Auch bei der (vermeintlichen) Organtochter sei weder eine Tätigkeit gegen Entgelt vorhanden noch liege ein wirtschaftliches Auftreten bzw. eine Teilnahme am Markt vor. Hiergegen wandte sich die Klägerin unter anderem mit dem Argument, das das Innehaben von Beteiligungen, für die im Wege der Kostenumlage Tätigkeiten ausgeführt würden, eine unternehmerische Tätigkeit begründe. Auch bereits die Analyse, für was das Geld eingesammelt werden solle, sei ein belegbarer Anhaltspunkt für die unternehmerische Tätigkeit. Selbst wenn die Gesellschaft scheitere, ändere dies nichts an ihrer Unternehmereigenschaft. Doch Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Begründung: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine reine Finanzholding grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Etwas anderes kann für eine so genannte Führungsholding gelten, die in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften durch Erbringung administrativer, finanzieller und technischer Dienstleistungen eingreift. Alsdann ist im Urteilsfall Folgendes zu berücksichtigen: Werden im aktuellen Jahr und auch in den folgenden Besteuerungszeiträumen keine Umsätze (mehr) getätigt, ist dies von indizieller Bedeutung dafür, dass ein Steuerpflichtiger nicht mehr beabsichtigt, noch eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuführen. Sofern eine Tochtergesellschaft im Konzernverbund ein Geschäftsfeld entwickelt, folgt daraus nicht die Unternehmereigenschaft der Holding. Zumindest gilt dies, wenn es sich nicht um eine geschäftsleitende, sondern lediglich um eine unterstützende Tätigkeit im Konzernverbund handelt. Das gilt insbesondere, wenn die Holding aus der Vermarktung, Akquise und Werbung von Produkten für die Tochtergesellschaft selbst keine Einnahmen erzielt und eine künftige Einnahmeerzielung auch nicht beabsichtigt oder sonst erkennbar ist. Soweit eine Holding mittels Wertpapierprospekt weitere Gelder einwerben will, so ist daraus allein nicht ersichtlich, dass ihre Tätigkeit über die Tätigkeit einer Finanzholding hinausgeht, die sich darauf beschränkt, Anteile an anderen Gesellschaften zu halten und zu verwalten. Ob Crowdfunding überhaupt eine unternehmerische Tätigkeit begründet, kann dahingestellt bleiben, weil es sich um eine Tätigkeit handelt, die gemäß§ 15 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.
§ 4 Nr. 8 UStG zu einem Ausschluss vom Vorsteuerabzug führt.
Praxistipp:
Im Urteilsfall wurde der Klägerin der Vorsteuerabzug versagt. Auch ihr Argument, sie sei Organträgerin ihrer Tochtergesellschaft, vermochte daran nichts zu ändern. Selbst der Hinweis, die (vermeintliche) Organtochter wäre am Markt aufgetreten und hätte eine Einnahmeerzielungsabsicht, konnte das Gericht nicht überzeugen.
Wer gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegt oder gar Klage erhebt, muss die festgesetzte Steuer grundsätzlich zunächst zahlen. Allerdings kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, dem bei "ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids" stattzugeben ist. Dies bedeutet, dass die Steuer zunächst nicht entrichtet werden muss.
Die Aussetzung der Vollziehung hat jedoch einen Haken: Bleiben Einspruch oder Klage endgültig ohne Erfolg und muss die Steuer dann "nachträglich“ doch gezahlt werden, sind für die Dauer der Aussetzung Zinsen zu zahlen, und zwar 0,5 Prozent pro Monat (Aussetzungszinsen, § 237 i.V.m. 238 Abs. 1 Satz 1 AO).
Der Bundesfinanzhof hält den gesetzlichen Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat für Aussetzungszinsen für verfassungswidrig - zumindest im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 15.4.2021. Während einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase sei der gesetzliche Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat der Höhe nach nicht (mehr) erforderlich, um den durch eine spätere Zahlung typischerweise erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen. Der BFH hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen (BFH-Beschluss vom 8.5.2024, VIII R 9/23, Az. des BverfG: 1 BvL 8/24).
Nun hat auch das Finanzgericht Köln ernstliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen geäußert. Dabei geht es um den Zeitraum Februar 2023 bis November 2024 (FG Köln, Beschluss vom 8.4.2025, 4 V 444/25). Nicht nur eine anhaltende Niedrigzinsphase begründe verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen. Vielmehr habe auch bereits der BFH den mangelnden Gleichlauf der Verzinsung von Steuernachzahlungen (Nachzahlungszinsen von 0,15 Prozent ab 2019) und der Aussetzung der Vollziehung (Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent) moniert. Die Entscheidung des FG Köln, die allerdings nur in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist, ist rechtskräftig. Das Finanzamt hat die zugelassene Beschwerde nicht eingelegt
Kapitalgesellschaften haben gegenüber Personenunternehmen den Vorteil, dass die nicht entnommenen bzw. nicht ausgeschütteten Gewinne ermäßigt besteuert werden. Daher wurde auch für Personenunternehmen bereits mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 die Möglichkeit einer Thesaurierungsbegünstigung eingeführt (§ 34a EStG). Ziel war es, Einzelunternehmer und Mitunternehmer (Personenunternehmer) mit ihren Gewinneinkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit) in vergleichbarer Weise wie das Einkommen einer Kapitalgesellschaft tariflich zu belasten. Das bedeutet: Der Anteil des Gewinns aus einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil, den der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr nicht entnommen hat, unterliegt auf Antrag nicht mehr dem (höheren) persönlichen progressiven Steuersatz des Steuerpflichtigen, sondern lediglich einem ermäßigten Steuersatz. Damit wird demjenigen Steuerpflichtigen eine Vergünstigung gewährt, der durch den Verzicht auf die private Verwendung von Gewinnen seinem Betrieb erwirtschaftetes Kapital weiterhin zur Verfügung stellt und damit die Eigenkapitalbasis seines Unternehmens nachhaltig stärkt. Außerdem werden durch diese steuerliche Vergünstigung die Investitionsmöglichkeiten verbessert, ohne dass Fremdkapital in Anspruch genommen werden muss.
Der Thesaurierungssteuersatz wird künftig stufenweise abgesenkt: Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit enthalten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 Prozent für Veranlagungszeiträume bis 2027; 27 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029; 26 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 und 25 Prozent für Veranlagungszeiträume ab 2032 zu berechnen. Dies gilt nicht, soweit die Gewinne bereits anderweitig begünstigt sind, zum Beispiel mittels des Veräußerungsfreibetrages ("Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland").