Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können seit 2021 nur noch ausgeglichen werden mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften (gesonderter Verlustverrechnungskreis). Dabei ist die Verlustverrechnung beschränkt auf 20.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von 20.000 Euro verrechnet werden, allerdings auch nur mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Auch Verluste aus Forderungsausfällen können mit Einkünften aus Kapitalvermögen nur begrenzt bis zur Höhe von 20.000 Euro verrechnet werden. Dies gilt bereits seit 2020. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG). Nun wird die Begrenzung auf 20.000 Euro aufgehoben und die entsprechende Vorschrift gestrichen. Dies ergibt sich aus dem Jahressteuergesetz 2024. Aufgehoben wird auch der gesonderte Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte. Bestehende Verlustvorträge aus Termingeschäften sind somit uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Die Neuregelung gilt in allen offenen Fällen. Für den Kapitalertragsteuerabzug ist es zugelassen, dass eine IT-technische Umsetzung auf Ebene der Kreditinstitute erst ab dem 1.1.2026 erfolgt.
12.01.2025Das Existenzminimum jeden Bürgers muss steuerlich verschont bleiben. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1998 entschieden (Beschluss vom 10.11.1998, 2 BvL 42/93). Dementsprechend gibt es im Steu-errecht den Grundfreibetrag, der im Jahre 2023 auf 10.908 Euro festgesetzt wurde (§ 32a Abs. 1 S. 2 EStG). In 2024 beträgt er 11.784 Euro. Bei Verheirateten gelten die doppelten Beträge. Der Grundfreibetrag soll der Höhe nach dem sozialhilferechtlich definierten Existenzminimum entsprechen. Das Schleswig-Holsteinische Finanzge-richt hat diesbezüglich entschieden, dass die Höhe des Grundfreibetrages zwar für 2023 und 2024 nicht zu bean-standen ist, doch es wurde die Revision zugelassen, die bereits beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 26/24 anhängig ist (Urteil vom 28.6.2024, 1 K 37/23).
Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Zusammenhang nun verfügt, dass ab sofort sämtliche Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2023 hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrages vorläufig ergehen (BMF-Schreiben vom 25.11.2024, IV D 1 - S 0338/19/10006 :001).
Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern und ihrer GmbH müssen stets im Vorhinein getroffen werden, um rechtswirksam zu sein. Rückwirkende Vereinbarungen werden von der Finanzverwaltung oft verworfen und führen zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Daher sollten jeweils zum Jahresanfang sowohl die GmbH-Satzungen als auch die Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern auf ihre Aktualität hin untersucht werden. Zu prüfen wären insbesondere die Angemessenheit der Höhe des Gehalts, der Tantieme und anderer variabler Gehaltsbestandteile sowie des
Urlaubs- und Weihnachtsgeldanspruchs. Sofern ein Pensionsanspruch besteht, sollte auch dieser auf seine Angemessenheit hin überprüft werden.
Verständlicherweise besteht immer wieder der Wunsch, auch dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Vergütung zu zahlen, die sich nach dem Umsatz richtet. Doch Vorsicht: Diese wird nur in ganz wenigen Ausnahmefällen anerkannt. Also sollte lieber eine Tantieme vereinbart werden, die sich am Gewinn orientiert. Der erfolgsabhängige Bestandteil sollte üblicherweise nicht höher sein als ¼ der Gesamtvergütung, das heißt, das Verhältnis von Festgehalt zu variablem Gehalt sollte bei 75 zu (max.) 25 liegen.
Auch die "Gesamtausstattung" eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss noch angemessen sein. Orientieren Sie sich daher an branchenüblichen bzw. betriebsinternen Werten oder an Zahlen aus Vergleichsstudien. Zudem darf die Vergütung nicht zu einer so genannten Gewinnabsaugung führen, das heißt, der Gesellschaft muss nach Abzug des Geschäftsführergehalts noch ein angemessener Gewinn verbleiben.
Verrechnungskonten sind ein beliebtes Mittel, um Zahlungen zwischen GmbH und Gesellschafter abzuwickeln und um nicht bei jeder Kleinigkeit einen gesonderten Darlehensvertrag abschließen zu müssen. Der Jahresanfang ist ein guter Zeitpunkt, um zu prüfen, ob Verrechnungskonten ausgeglichen werden sollten, ob die Verbindlichkeiten werthaltig sind, ob eine Umwandlung in ein langfristiges Darlehen erfolgen sollte und ob die Verzinsung noch angemessen ist.
Praxistipp:
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein nicht angemessen verzinstes Verrechnungskonto zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Der angemessene Zinssatz, auf den die GmbH verzichtet und in dessen Höhe die verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist zu schätzen. Hat die GmbH selbst keine Kredite aufgenommen, ist sie also schuldenfrei, so ist der Zinssatz innerhalb einer Marge zu schätzen, deren Untergrenze die banküblichen Habenzinsen und deren Obergrenze die banküblichen Sollzinsen bilden (BFH-Urteil vom 22.2.2023, I R 27/20).
Nach geltender Rechtslage können (bzw. müssen) vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen als Vorsteuer in dem Voranmeldungszeitraum abziehen, in dem die Leistung ausgeführt wurde und sie die entsprechende Rechnung erhalten haben. Es kommt nicht darauf an, wann die Rechnung bezahlt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer nach "vereinbarten Entgelten" (Soll-Besteuerung) oder nach "vereinnahmten Entgelten" (Ist-Besteuerung) berechnet. Die deutsche Rechtslage steht allerdings nicht mit dem Unionsrecht im Einklang. Bereits im Jahre 2022 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug erst zu dem Zeitpunkt bzw. in dem Zeit-raum vornehmen darf, in dem der Leistungserbringer das Entgelt vereinnahmt hat, wenn dieser als Ist-Versteuer gilt (EuGH-Urteil vom 10.2.2022, C-9/20). Zum 1.1.2028 wird es daher Änderungen im Zusammenhang mit der Ist-Besteuerung geben. Aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers kann der Vorsteuerabzug künftig erst in dem Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Rechnung beglichen wurde. Ab dem 1.1.2028 muss in den Rechnungen von Ist-Versteuerern daher folgende Pflichtangabe enthalten sein: "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten". So kann der Rechnungsempfänger erkennen, dass er den Vorsteuerabzug erst mit Bezahlung der Rechnung vornehmen kann. Die Änderungen beruhen auf dem Jahressteuergesetz 2024, dem der Bundesrat am 22.11.2024 zugestimmt hat.
08.01.2025Der steuerliche Grundfreibetrag stellt sicher, dass der Anteil des Einkommens, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist, nicht mit Steuern belastet wird (Existenzminimum). Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist von Zeit zu Zeit eine Anpassung an die Inflation erforderlich. Zum 1.1.2024 wurde der Grundfreibetrag bereits angehoben, und zwar von 10.908 Euro auf 11.604 Euro. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag. Nun wird der Grundfreibetrag rückwirkend ab dem 1.1.2024 nochmals etwas angehoben, und zwar auf 11.784 Euro ("Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024"). Der Bundesrat hat der Änderung zugestimmt. Ab dem 1.1.2025 soll eine weitere Erhöhung auf 12.096 Euro und ab dem 1.1.2026 auf 12.348 Euro erfolgen ("Steuerfortentwicklungsgesetz").
07.01.2025Rückwirkend seit dem 1.1.2022 sind Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 72 EStG). Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern lag die Grenze bislang aber nur bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden sind bislang nur bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit begünstigt. Nunmehr wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Wie bisher darf die Bruttoleistung aber insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft betragen. Durch die Änderung wird zudem klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Die mit dem Jahressteuergesetz 2024 beschlossene Vereinheitlichung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
05.01.2025Wer eine Immobilie erbt, kann die fällige Erbschaftsteuer mitunter nicht - sofort - zahlen. Wenn der Erbe die Steuer tatsächlich nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen könnte, kann die Steuer daher bis zu zehn Jahren gestundet werden. Von dieser Stundungsregelung werden aber bislang nur Grundstücke erfasst, die bereits im Erwerbszeitpunkt zu fremden Wohnzwecken vermietet sind oder die bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Wohnungseigentum nach dem Erwerb eigenen Wohnzwecken dienen (§ 28 Abs. 3 ErbStG). Natürlich ist eine Stundung nur erforderlich, sofern der Vorgang nicht ohnehin steuerfrei ist. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wird die Stundungsregelung auf sämtliche Fälle ausgeweitet, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird. Insbesondere erfasst die neue Stundungsregelung nun auch Fälle, in denen das zuvor vom Erblasser oder Schenker genutzte Grundstück (erst) nach dem Erbfall oder der Schenkung zu Wohnzwecken vermietet wird. Die Neuregelung gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht.
04.01.2025Wenn eine natürliche Person mit einem nennenswerten Vermögen Deutschland verlässt, entsteht mitunter die so genannte Wegzugsteuer. Bislang fielen nur Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter die Wegzugsteuer. Ab 2025 wird diese aber ausgeweitet auf Investmentfonds wie ETFs, die eine gewisse Schwelle überschreiten, und auf alle Anlagen in Spezialfonds. Im Einzelnen: Beim Wegzug aus Deutschland wird bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nicht im Betriebsvermögen gehalten werden, der Vermögenszuwachs der Besteuerung unterworfen, wenn die Beteiligung mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beträgt (§ 6 Abs. 1 AStG und § 17 Abs. 1 EStG). Bisher kommt die Wegzugsbesteuerung nicht zur Anwendung, wenn ein Steuerpflichtiger Anteile an einem Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds in der Rechtsform eines Sondervermögens hält, denn ein Anteil an einem Sondervermögen ist kein Anteil im Sinne des § 17 EStG. Bisher unklar ist die Rechtslage, wenn es sich um Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft handelt.
Ab dem 1.1.2025 werden die Regelungen zur Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 AStG auf Beteiligungen an Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds ausgeweitet. Anders als bei § 6 AStG greift die Neuregelung auch dann, wenn der Anleger zwar nicht zu mindestens 1 Prozent beteiligt ist, aber mindestens 500.000 Euro für die Investmentanteile an einem Investmentfonds aufgewendet hat. Bei Beteiligungen von Privatanlegern an Spezial-Investmentfonds wird sogar generell unterstellt, dass ein relevanter Beteiligungsumfang vorliegt (§ 19 Abs. 3 u. § 49 Abs. 5 InvStG, "Jahressteuergesetz 2024"). Die Neuregelung gilt erstmals für Fälle, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem 31.12.2024 endet, die Investmentanteile nach dem 31.12.2024 unentgeltlich übertragen werden oder der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Investmentanteile nach dem 31.12.2024 eingetreten ist (§ 57 Abs. 10 Nr. 7 u. 8 InvStG).
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer sind unter anderem die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal sowie die Kosten für die übliche Grabpflege abzugsfähig. Ohne Nachweis wird für diese Kosten insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro berücksichtigt (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Mit dem Jahressteuergesetz 2024 ist dieser Erbfallkosten-Pauschbetrag auf 15.000 Euro angehoben worden. Die Neuregelung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht.
01.01.2025Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie weitere wichtige Sozialversicherungswerte werden Jahr für Jahr aufs Neue an die Einkommensentwicklung angepasst. Eine Verordnung zu den Werten, die ab 1.1.2025 gelten werden, hat das Bundeskabinett kürzlich beschlossen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt zum 1. Januar 2025 auf 66.150 Euro (monatlich 5.512,50 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf 73.800 Euro jährlich (monatlich 6.150 Euro). Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt ab dem 1. Januar 2025 ebenfalls eine neue Einkommensgrenze. Der Beitrag bemisst sich dann bis zu einem Höchstbetrag von 8.050 Euro/Monat. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt diese Einkommensgrenze 9.900 Euro. Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze - und auch eine einheitliche Bezugsgröße - in den alten und den neuen Bundesländern.
Rechengrößen ab 1. Januar 2025 im Überblick:
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV 66.150 Euro pro Jahr (5.512,50 Euro pro Monat)
Versicherungspflichtgrenze in der GKV 73.800 Euro pro Jahr (6.150 Euro pro Monat)
Beitragsbemessungsgrenze für die
allgemeine Rentenversicherung 96.600 Euro pro Jahr (8.050 Euro pro Monat)
Beitragsbemessungsgrenze für die
knappschaftliche Rentenversicherung 118.800 Euro pro Jahr (9.900 Euro pro Monat)
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025
in der Rentenversicherung 50.493 Euro pro Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.745 Euro pro Monat