Grenzpendler Niederlande: Neue Homeoffice-Regelung

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden wird angepasst: Künftig sollen Grenzpendler bis zu 34 Tage im Jahr von zu Hause aus arbeiten können, ohne dass sich dadurch ihre steuerliche Situation ändert.

In den Hochphasen der Corona-Pandemie gab es befristete Übergangsregelungen, die den grenzüberschreitend Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice erleichtert haben. Mit deren Auslaufen im Sommer 2022 war eine Rückkehr zu bürokratisch aufwendigen Regelungen verbunden, die insbesondere für viele Beschäftigte aus Nordrhein-Westfalen erhebliche Unsicherheiten bedeuteten - etwa in den Kreisen Heinsberg, Kleve oder der Stadt Aachen. Die nun angekündigte Änderung sieht vor, dass bis zu 34 Tage Homeoffice pro Jahr steuerlich so behandelt werden, als wären sie im Tätigkeitsstaat erbracht worden. Damit entfällt für diese Tage eine doppelte Aufteilung des Einkommens zwischen den Staaten, was den administrativen Aufwand für die Betroffenen deutlich reduziert. Die neuen Regeln müssen noch von den jeweiligen nationalen Parlamenten bestätigt werden (Quelle: Landesfinanzministerium Nordrhein-Westfalen, Mitteilung vom 16.4.2025).

03.07.2025
Firmen-Pkw: Privatnutzung eines Pickup ist möglich

Wird ein Firmen-Pkw privat genutzt oder besteht zumindest die Möglichkeit einer Privatnutzung, ist der Privatanteil nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung zu versteuern, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Es gilt der "Beweis des ersten Anscheins", der fast immer für eine Privatnutzung eines Fahrzeugs spricht. Der Anscheinsbeweis kann entkräftet werden, wenn für Privatfahrten ein weiteres Fahrzeug zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht. Voraussetzung für eine solche Entkräftung ist jedoch, dass dieses Privatfahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist für einen Pickup im Betriebsvermögen aber selbst dann ein Privatanteil zu versteuern, wenn sich im Privatvermögen ein oder sogar mehrere Kleinwagen befinden, die - auch - vom Ehegatten und den Kindern genutzt werden können. Ein Pickup und ein Kleinwagen seien in Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar. Ein Pickup sei auch durchaus für Privatfahrten geeignet (BFH-Urteil vom 16.1.2025, III R 34/22).

Zum Haushalt der Eheleute gehörten zwei volljährige Kinder. Im Privatvermögen hielten sie insgesamt drei Kleinwagen, die in erster Linie von den Kindern genutzt wurden. Der Ehemann war Inhaber eines Gartenbaubetriebs. Im Betriebsvermögen hielt der Ehemann einen BMW X3 und einen Ford Ranger, für die keine Fahrtenbücher geführt wurden. Für den BMW versteuerte er die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung, während er für den Ford Ranger keinen Privatnutzungsanteil ansetzte. Das Finanzamt wandte demgegenüber auch für den Ford Ranger die Ein-Prozent-Regelung an, da die privaten Fahrzeuge (Kleinwagen) in Status und Gebrauchswert nicht mit diesem Pkw vergleichbar seien und nicht allen Familienmitgliedern jederzeit ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte zwar Erfolg, doch der BFH hat der Revision des Finanzamts stattgegeben.

So genannte Kombinationsfahrzeuge, die wahlweise zur Güter- oder zur Personenbeförderung eingesetzt werden können, sind unabhängig von ihrer kraftfahrzeugsteuer- und straßenverkehrsrechtlichen Klassifizierung typischerweise auch zum privaten Gebrauch geeignet und werden erfahrungsgemäß auch privat genutzt. Der Pickup des Klägers, ein Kfz mit fünf Sitzen, war ein solches Kombinationsfahrzeug, das zum privaten Gebrauch geeignet war. Er hatte in etwa die Größe eines Kleinbusses, wie ihn viele Familien nutzen. Eine derartige Größe ist kein Umstand, der für sich genommen den Anscheinsbeweis bzw. Erfahrungssatz widerlegt, dass das Fahrzeug auch privat genutzt wurde. Die Werbefolien des Betriebs auf der Karosserie des Pickup scheiden als Grund für die Erschütterung des Anscheinsbeweises der Privatnutzung des Kfz aus. Der Kläger gab an, während der Arbeits- und Betriebszeiten nicht privat mit dem Pickup gefahren zu sein und mit ihm auch nicht zwischendurch Besorgungen gemacht zu haben. Dies genügt jedoch nicht, um den Erfahrungssatz einer auch privaten Nutzung des Pickup in Zweifel zu ziehen. Der Verweis auf das Vorhandensein des BMW und auf die den Kindern überlassenen Wagen ist gleichfalls nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, dass der Pickup auch privat genutzt wurde, denn die Fahrzeuge im Betriebs- und im Privatvermögen waren in Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar. Der BMW war zwar mit dem Pickup in Status und Gebrauchswert vergleichbar. Dieser war jedoch ein Betriebsfahrzeug, wurde entsprechend auch in erheblichem Umfang betrieblich genutzt und stand schon deshalb nicht zur uneingeschränkten Privatnutzung zur Verfügung.

01.07.2025
Umsatzsteuer: Steuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen während des Lockdowns

Fitnessstudios mussten während der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 aufgrund behördlicher Anweisung wochenlang schließen. Viele Studios hatten ihren Mitgliedern während des Lockdowns angeboten, dass der Zeitraum, in dem die Mitglieder nicht trainieren konnten, am Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei angehängt wird - vorausgesetzt, die Mitglieder haben nicht auf einer Rückzahlung ihrer Beiträge bestanden. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Beiträge, die Fitnessstudios vor bzw. während des Lockdowns vereinnahmt haben, umsatzsteuerbar und -pflichtig sind, auch wenn während des Lockdowns selbst keine Leistung erbracht wurde, sondern den Mitgliedern "kostenfreie Zusatzmonate" gewährt wurden (BFH-Urteile vom 13.11.2024, XI R 5/23 und XI R 36/22).

Die Sachverhalte der beiden Urteile sind ähnlich, so dass nachfolgend nur der Fall XI R 5/23 vorgestellt wird: Der Kläger betrieb im Jahr 2020 ein Fitnessstudio. Die Laufzeit einer Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio betrug je nach Vereinbarung 12 oder 24 Monate. Das Fitnessstudio war in der Zeit vom 17.3.2020 bis zum 17.5.2020 aufgrund einer Landesverordnung pandemiebedingt geschlossen. Während des Lockdowns bot der Kläger seinen Mitgliedern an, dass der Zeitraum, in dem die Mitglieder nicht trainieren konnten, am Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei angehängt wird. Auch wurden Online-Kurse angeboten und andere Aktivitäten entwickelt, um die Mitglieder nicht zu verlieren. In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate April und Mai 2020 erklärte der Kläger für den Betrieb des Fitnessstudios (für Mai anteilig) keine Umsätze zu 19 Prozent und kündigte zugleich eine Berichtigung für März 2020 an. Es seien während der angeordneten Schließzeit keine Leistungen an die Mitglieder erbracht worden. Er berechnete für März und Mai 2020 (nur) die Schließzeiten taggenau als umsatzlos anteilig aus den eingegangenen Mitgliedsbeiträgen heraus. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Umsätze steuerbar seien. Den Mitgliedern gegenüber sei die Zusage erteilt worden, dass eine Beitragsfortzahlung zu einer Zeitgutschrift führe. Zwischen der jeweiligen Zahlung und der in Aussicht gestellten Leistung bestehe ein innerer Zusammenhang, der einen Leistungsaustausch begründe. Die nicht belegte, möglicherweise bestehende Absicht der Mitglieder, das Fitnessstudio finanziell unterstützen zu wollen, werde durch die angekündigte Leistung überlagert. Der BFH hat das Ergebnis des Finanzamts bestätigt.

Die von den Mitgliedern auf Grundlage der bestehenden Vereinbarungen als Anzahlung entrichteten Beiträge für die monatlichen Teilleistungen sind selbst dann weiter Entgelte für steuerbare Leistungen, soweit die Erbringung dieser Leistungen (hier: aufgrund der Landesverordnung vom 17.3.2020 bis 17.5.2020) unmöglich geworden ist, falls sie nicht bzw. nicht anteilig zurückgewährt wurden. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG wegen einer nicht erbrachten Teilleistung erfolgt erst dann, wenn die hierfür entrichtete Anzahlung tatsächlich zurückgewährt wird. Auf die Frage, ob die vom Fitnessstudio zugesagte Verlängerung der Vertragslaufzeit durch Gewährung der Bonus-Monate zivilrechtlich wirksam zu einer Vertragsänderung geführt hat, kommt es umsatzsteuerrechtlich nicht an.

Praxistipp:
Das Besprechungsurteil ist nicht nur für die Betreiber von Fitnessstudios von Interesse. Man denke auch an Sport- oder kulturelle Veranstaltungen, bei denen die potenziellen Besucher die Eintrittsberechtigungen im Rahmen eines Abonnements erworben haben.

29.06.2025
Dienstreisen: Nutzung des privaten Kfz anstelle des Firmenwagens zulässig

Darf ein Arbeitnehmer die Fahrtkosten für Dienstreisen mit dem privaten Pkw steuerlich geltend machen, obwohl ihm ein Firmenwagen zur Verfügung steht? Und falls ja: Dürfen die Aufwendungen dann sogar mit den tatsächlichen Kosten von gegebenenfalls über 2 Euro je Kilometer abgezogen werden? Diese Frage muss bald der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren beantworten. Die Vorinstanz, das Niedersächsische Finanzgericht, hat zugunsten des Arbeitnehmers den Kostenabzug - auch der Höhe nach - zugelassen (Urteil vom 18.9.2024, 9 K 183/23).

Dem Kläger, einem Ingenieur, wurde von seinem Arbeitgeber ein Multivan sowohl zur dienstlichen als auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Fahrberechtigt war auch die Ehefrau. Privat nutzte der Kläger einen Audi TT RS. Er machte in seiner Steuererklärung geltend, dass er Dienstreisen jeweils mit dem Audi durchgeführt hat und beantragte den entsprechenden Kostenabzug. Dabei ermittelte er für den Audi Fahrzeugkosten in Höhe von 2,28 EUR pro Kilometer, die dem Werbungskostenabzug zugrunde gelegt werden sollten. Der Multivan hingegen sei als Familienwagen vollständig privat genutzt worden. Das Finanzamt war indes argwöhnisch. Der Kläger nutze aus Gründen, die ausschließlich der privaten Lebensführung zuzurechnen seien, das von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Geschäftsfahrzeug in vollem Umfang für private Zwecke. Für seine dienstlichen Fahrten nutze er ebenfalls aus Gründen, die der privaten Lebensführung zuzurechnen seien, sein privates Kfz. Daher seien die Aufwendungen, die durch diese Nutzung entstehen, nicht zusätzlich zu den Aufwendungen, die durch die Überlassung eines Geschäftsfahrzeugs für dienstliche Zwecke durch den Arbeitgeber angefallen sind, als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die hiergegen gerichtete Klage war aber erfolgreich und der Abzug der Kosten wurde zugelassen.

Die Begründung: Die Kosten für Dienstreisen mit dem privaten Pkw sind auch dann abzugsfähig, wenn dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug überlassen wurde. Der Nachweis der tatsächlichen beruflichen Nutzung des privaten Fahrzeugs muss aber erbracht werden. Auch die Höhe der Aufwendungen ist nicht zu beanstanden. Zwar handelt es sich bei dem Audi TT RS um ein Sportfahrzeug der gehobenen Klasse. Gleichwohl übersteigt dieses unter Berücksichtigung des Bruttoarbeitslohns des Klägers nicht den Rahmen des Üblichen. Soweit das Finanzamt ein "Störgefühl" darüber zum Ausdruck bringt, dass das dem Kläger überlassene Geschäftsfahrzeug beim Arbeitgeber steuerwirksam Betriebsausgaben generiere, gleichwohl aber nicht betrieblich eingesetzt werde und zugleich durch die berufliche Nutzung des Privatfahrzeugs Werbungskosten generiert würden, wurzelt dieses "Störgefühl" indes nicht in dem Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das Privatfahrzeug, sondern vielmehr in der Ausgestaltung der so genannten Ein-Prozent-Regelung für Überschusseinkünfte (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Praxistipp:
Es wurde die Revision zum BFH zugelassen, die - wie erwähnt - auch bereits anhängig ist. Das Az. lautet VI R 30/24.

27.06.2025
Immobilienverkauf: "Spekulationsgewinn" auch bei Zwangsversteigerung

Der Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie unterliegt der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Früher sprach man insoweit von einem Spekulationsgewinn. Eine Ausnahme gilt für das selbst genutzte Einfamilienheim; hier bleibt ein Verkauf unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG ist und ein eventueller Gewinn mithin zu versteuern ist (BFH-Urteil vom 12.11.2024, IX R 6/24).

Über das Vermögen des Eigentümers einer vermieteten Eigentumswohnung wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Aufgrund von Steuerrückständen beantragte das Finanzamt die Zwangsversteigerung der Immobilie. Zwischen Erwerb und Versteigerung der Wohnung lagen lediglich acht Jahre. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der "Veräußerungsgewinn" trotz Versteigerung der Einkommensteuer unterliegt (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Der BFH hat dies bestätigt. Die Begründung lautet: Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken sind steuerpflichtig, soweit der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Unter Anschaffung bzw. Veräußerung im Sinne des § 23 EStG sind der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf eine andere Person zu verstehen. Darunter fallen nicht nur Kaufverträge, sondern auch wirtschaftlich gleichzustellende Vorgänge, da nach Sinn und Zweck des § 23 EStG realisierte Wertveränderungen eines bestimmten Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer unterworfen werden sollen. Der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung müssen zwar wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen und mithin Ausdruck einer wirtschaftlichen Betätigung sein. Daran fehlt es, wenn - wie im Fall einer Enteignung oder Umlegung - die Begründung oder der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet. Von der Enteignung oder Umlegung sind jedoch die Fälle einer Veräußerung unter Zwang zu unterscheiden, weil es für die Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts nicht darauf ankommt, aus welchem Beweggrund die Veräußerung erfolgt.

Die Abgabe des Meistgebots entspricht in ihrer Wirkung wirtschaftlich dem Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrags über ein Grundstück. Die Übertragung eines Grundstücks in der Folge einer Zwangsversteigerung lässt eine willentliche wirtschaftliche Betätigung des Steuerpflichtigen nicht entfallen und ist nicht mit dem Eigentumsverlust in der Folge einer Enteignung vergleichbar. Dafür spricht, dass der Grundstückseigentümer und Vollstreckungsschuldner - anders als im Fall der Enteignung - den Eigentumsverlust durch Befriedigung des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers abwenden kann. Ob er dazu wirtschaftlich in der Lage ist, spielt keine Rolle. Für die Berechnung der Veräußerungsfrist und für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts ist auf das obligatorische Anschaffungsgeschäft und auf die Abgabe des Meistgebots abzustellen. Maßgebend ist nicht der dingliche Vollzug.

Praxistipp:
In dem Urteilsfall ging es auch um die Frage, ob die aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks resultierende Steuer eine Masse- oder eine Insolvenzverbindlichkeit ist. Der BFH hat sich - anders als die Vorinstanz - für die Einordnung als Masseverbindlichkeit entschieden. Damit wird der Fiskus insoweit vorrangig befriedigt.

25.06.2025
Verspätete Zahlung: Höhe der Säumniszuschläge ist verfassungsgemäß

Wer eine fällige Steuerzahlung verspätet leistet, muss für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 Prozent des Steuerbetrags entrichten. Nachdem das Bundesverfassungsgericht zu der so genannten Steuerverzinsung auf Nachzahlungen und Erstattungen entschieden hatte, dass ein monatlicher Zinssatz von 0,5 Prozent verfassungswidrig ist und der diesbezügliche Zinssatz mittlerweile auf 0,15 Prozent pro Monat gesenkt wurde, war fraglich, ob nicht auch die Höhe der Säumniszuschläge verfassungswidrig ist. Daraufhin gab es beim Bundesfinanzhof ein ziemliches "Hin und Her" bezüglich der Säumniszuschläge: Verschiedentlich hatten einige Senate des BFH Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge geäußert (z.B. BFH-Beschluss vom 23.5.2022, V B 4/22 (AdV)). Doch mittlerweile hat der BFH - mehrfach - entschieden, dass gegen die Höhe der Säumniszuschläge keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BFH-Urteil vom 15.11.2022, VII R 55/20; BFH-Beschluss vom 16.7.2024, XI B 37/23; BFH-Beschluss vom 21.3.2025, X B 21/25).

Praxistipp:
Bei unbilligen Härten kann ein Antrag auf einen teilweisen oder vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen gestellt werden. Ein Erlass kommt zum Beispiel in Betracht bei einem bisher pünktlichen Steuerzahler, dem ein offenbares Versehen unterlaufen ist. Allerdings ist ein Erlassantrag hinreichend zu begründen und daher stets mit einem gewissen Aufwand verbunden.

23.06.2025
Sprachunterricht des Kindes auf Malta: Kein Abzug als Schulgeld

Besucht ein Kind, für das die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, eine kostenpflichtige Privatschule, können 30 Prozent des Schulgeldes, höchstens 5.000 Euro, als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Auch Schulgeldzahlungen an Schulen im EU- und EWR-Ausland sind steuerlich begünstigt. Grundsätzlich kann auch der Besuch einer Sprachschule begünstigt sein, doch dazu muss der Besuch zu einem Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen. Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die Kosten für einen Feriensprachunterricht auf Malta nicht als Schulgeld abziehbar sind (FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024, 3 K 111/21).

Der Sohn der Kläger besuchte jeweils in den Ferien der Jahre 2017 bis 2029 eine Sprachschule auf Malta. Dafür fielen bei den Klägern unter anderem Kosten für den Unterricht ("Intensivkurs C General English") sowie für Flüge an, die sie mit 30 Prozent als Sonderausgaben abziehen wollten. Dies wurde aber vom Finanzamt und auch vom Finanzgericht versagt. Begründung: Einrichtungen, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbereiten, sind nur solche, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden. Die Bezeichnung des Sprachkurses ("Intensivkurs C General English") deutet jedenfalls nicht auf eine Ausbildung nach einem staatlichen Lehrplan hin. Es entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Feriensprachkurse nach einem staatlichen Lehrplan richten. Diese Auslegung begegnet keinen europarechtlichen Bedenken. Die Kosten für den Flug sind schon deshalb nicht anzuerkennen, weil es sich hierbei nicht um ein "Entgelt" für die Sprachschule handelt, sondern um sonstige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch entstanden sind.

Praxistipp:
Gegen das Urteil liegt - allerdings aus anderen Gründen - die Revision beim Bundesfinanzhof vor (Az. VIII R 35/24).

22.06.2025
Versicherte und Rentner: Broschüre "Informationen zum Steuerrecht"

Für Rentner und Pensionäre hat das "Wachstumschancengesetz" Erleichterungen gebracht. Mehrere Änderungen zielen darauf ab, eine Doppel- bzw. Übermaßbesteuerung von Renten und Pensionen zu vermeiden. So steigt der so genannte Besteuerungsanteil für Renten - beginnend mit dem Rentnerjahrgang 2023 - statt um 1 Prozentpunkt nur noch um jährlich einen halben Prozentpunkt. Für den Rentnerjahrgang 2023 beträgt der Besteuerungsanteil also 82,5 Prozent statt 83 Prozent. Für Neurentner, die im Jahre 2024 erstmals Rente bezogen, beträgt der Besteuerungsanteil jetzt 83 Prozent des Rentenbetrages - statt 84 Prozent. Für Neurentner, die im Jahre 2025 erstmals Rente beziehen, beträgt der Besteuerungsanteil jetzt 83,5 Prozent des Rentenbetrages - statt 85 Prozent.

Für Pensionen und bestimmte andere Versorgungsformen wird der Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser wird schrittweise für jeden neu in Ruhestand tretenden Jahrgang vermindert. Ab 2023 wird der Versorgungsfreibetrag langsamer abgeschmolzen als vorgesehen und dafür die Dauer der Abschmelzung bis 2058 verlängert. Und für bestimmte Einkünfte wird nach Vollendung des 64. Lebensjahres der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt Ebenso wie der Versorgungsfreibetrag wird auch der Altersentlastungsbetrag schrittweise vermindert. Ab 2023 wird der Altersentlastungsbetrag langsamer abgeschmolzen als vorgesehen und dafür die Dauer von 2040 auf 2058 verlängert.

Viele Arbeitnehmer und Selbstständige, die bald in den Ruhestand treten werden, aber insbesondere auch Bestandsrentner haben nun mitunter einen erhöhten Informationsbedarf zum Thema Steuerrecht. Die Deutsche Rentenversicherung hat daher ihre Broschüre "Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht" überarbeitet. Diese soll Ihnen beispielsweise einen Überblick darüber verschaffen, was unter "nachgelagerter Besteuerung“ zu verstehen ist und wie genau die Besteuerung der Renten funktioniert. Unter folgendem Link ist die Broschüre abrufbar: https://www.deutsche-rentenversiche-rung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/versicherte_und_rentner_info_zum_steuerrecht.html.

21.06.2025
Forschungspreisgeld: Kein Arbeitslohn eines Hochschulprofessors

Im Jahre 2022 hatte das Finanzgericht Münster entschieden, dass ein Forschungspreisgeld, das ein Hochschulprofessor für wissenschaftliche Leistungen in seinem Forschungsbereich erhält, als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist (Urteil vom 16.3.2022, 13 K 1398/20 E). Doch der Bundesfinanzhof ist dieser Sichtweise nun in dem zugrunde liegenden Streitfall entgegengetreten (BFH-Urteil vom 21.11.2024, VI R 12/22). Der Kläger veröffentlichte im Rahmen eines Habilitationsvorhabens in den Jahren 2006 bis 2016 insgesamt acht Publikationen zu seinem Forschungsfeld. Aufgrund dieser Arbeiten und einer Probevorlesung erkannte die Universität A dem Kläger im Jahr 2016 die Habilitation zu. Bereits im Jahr 2014 wurde er zum Professor an der Hochschule B berufen, wobei eine Habilitation dort keine Voraussetzung für die Berufung als Professor war. Für seine Habilitation erhielt der Kläger im Streitjahr 2018 einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis. Das Finanzamt versteuerte den Forschungspreis als Arbeitslohn. Hiergegen wandte der Professor ein, dass der Erhalt des Forschungspreises nicht an sein Dienstverhältnis gekoppelt gewesen sei und sich auch nicht als Gegenleistung für seine Arbeit als Professor darstelle, da die Erlangung des Forschungspreises keine Dienstaufgabe sei.

Das FG hatte die Klage abgewiesen, doch der BFH pflichtete dem Professor bei. Begründung: Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat. Das war hier nicht gegeben. Der Wissenschaftspreis stand in keinerlei Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Professors. Der preisbewehrten Habilitation liegt zwar eine wissenschaftliche Forschungsleistung zugrunde. Diese gründet aber nicht auf der Forschungstätigkeit des Klägers als Hochschullehrer. Wissenschaftspreis und Preisgeld stellen sich daher nicht als "Frucht“ dieser Tätigkeit dar. Das maßgebende Institut hat mit dem Wissenschaftspreis vielmehr die zuvor erbrachte wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers gewürdigt und ausgezeichnet. Das damit zusammenhängende Preisgeld ist dem Kläger mithin nicht als Anerkennung für dessen gegenüber der Hochschule geleisteten Dienste zugewandt worden. Ein hinreichender Veranlassungszusammenhang zwischen der Vereinnahmung des Preisgeldes und der Tätigkeit des Klägers als Hochschulprofessor ergibt sich auch nicht aus der mit der Habilitation verbundenen Steigerung der wissenschaftlichen Reputation und einer damit (möglicherweise) verbundenen Förderlichkeit für die Hochschullehrertätigkeit. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Preisgeld dem Kläger für seine vorherige Tätigkeit zugewandt worden ist. Das Preisgeld war im Streitfall auch nicht als Betriebseinnahme bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit anzusetzen oder als Einnahme aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern.

19.06.2025
Umsatzsteuer: Weiterhin keine Steuerpflicht für Schülerfirmen

Bereits seit 2021 unterliegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer, mit ihren Umsätzen eigentlich der Umsatzsteuer. Das heißt: Leistungen, die etwa Schulen unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen, sind prinzipiell umsatzsteuerpflichtig. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2026 (§ 2b, § 27 Abs. 22a UStG). Damit mussten viele Einrichtungen, die die Übergangsregelung genutzt haben, üblicherweise keine Umsatzsteuer zahlen. Das Finanzministerium Baden-Württemberg und das Bayerische Landesamt für Steuern haben aktuell verkündet, dass so genannte Schülerfirmen nunmehr gesetzlich von der Umsatzsteuer befreit sind und auch über 2026 hinaus befreit bleiben (Pressemitteilung vom 21.2.2025; Verfügung vom 9.1.2025, S 7107.2.1-37/24 St33). Das Gesagte gilt auch in anderen Bundesländern.

Schülerfirmen haben den Zweck, vertieftes Wissen über wirtschaftliche und unternehmerische Zusammenhänge zu vermitteln. Sie haben also eine pädagogische Zielsetzung. Sofern die Schülerfirma rechtlich unselbstständig, in die Organisationsstruktur der Schule integriert ist und in der im Rahmen von unternehmerischen Schulprojekten ökonomisches Handeln gelehrt wird, greift für die Umsätze seit 1.1.2025 die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG. Diese Umsätze sind dem Schulträger zuzurechnen. Zuvor konnten Schülerfirmen noch von der eingangs erwähnten Übergangsregelung Gebrauch machen, sofern sie grundsätzlich von der Neuregelung des § 2b UStG betroffen waren.

Praxistipp:
Anders verhält es sich bei Schülerfirmen, die selbstständig organisiert sind, zum Beispiel in der Rechtsform einer GbR. Bei solchen selbständigen Schülerfirmen ist die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nicht anwendbar. Selbstständige Schülerfirmen können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen.

17.06.2025
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