Bei bestimmten Leistungen kann die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehen. Diese sogenannte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers spielt insbesondere in Fällen des § 13b Umsatzsteuergesetz eine wichtige Rolle. Unsicherheiten können entstehen, wenn nicht eindeutig ist, ob der leistende Unternehmer im Inland ansässig ist.
Bestehen beim Leistungsempfänger Zweifel an der Inlandansässigkeit des Vertragspartners, kann dies steuerliche Risiken auslösen. Der Leistungsempfänger kann unter bestimmten Voraussetzungen selbst zum Steuerschuldner werden. Um solche Unsicherheiten zu vermeiden, kann der leistende Unternehmer eine amtliche Bescheinigung seines Finanzamts vorlegen. Diese bestätigt, dass er im Inland ansässig ist.
Das Bundesfinanzministerium hat hierfür das Vordruckmuster USt 1 TS überarbeitet. Inhaltlich bleibt das Verfahren im Kern unverändert. Die Anpassungen betreffen in erster Linie formale und redaktionelle Punkte. Wichtig ist jedoch, dass die Bescheinigung künftig klarer zeitlich befristet wird. Grundsätzlich soll sie höchstens für ein Jahr gelten. Besteht nur eine vorübergehende Ansässigkeit im Inland, kann die Gültigkeit allerdings entsprechend kürzer ausfallen.
Für Unternehmen ist die Bescheinigung vor allem in grenzüberschreitenden oder rechtlich unklaren Leistungsbeziehungen wichtig. Sie kann dazu beitragen, die umsatzsteuerliche Einordnung abzusichern und unbeabsichtigte Folgen bei der Steuerschuldnerschaft zu vermeiden. Gleichzeitig zeigt die Befristung, dass die tatsächlichen Verhältnisse regelmäßig überprüft werden müssen.
Praxistipp:
Unternehmen sollten bei § 13b-relevanten Leistungen prüfen, ob die Ansässigkeit des Vertragspartners eindeutig nachgewiesen ist. In Zweifelsfällen kann die Bescheinigung USt 1 TS helfen, steuerliche Risiken zu vermeiden. Wichtig ist, die zeitliche Befristung im Blick zu behalten und bei Bedarf rechtzeitig eine neue Bescheinigung anzufordern.
Die Bescheinigung sollte zudem zu den Vertrags- und Rechnungsunterlagen genommen werden.
Viele Schüler und Studenten nutzen die Ferienzeit, um sich mit einem Nebenjob etwas dazuzuverdienen. Für Arbeitgeber ist dabei wichtig, die passende Beschäftigungsform zu wählen und die steuerlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
Bei einem 603-€-Minijob darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt diese Grenze nicht überschreiten. Für die Arbeitnehmer fallen in der Regel keine Abzüge für Steuern oder Sozialversicherung an. Die pauschalen Abgaben trägt überwiegend der Arbeitgeber, etwa für Kranken- und Rentenversicherung, Unfallversicherung, Umlagen und Steuern.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist dagegen nicht durch die Höhe des Verdienstes, sondern durch die Dauer begrenzt. Sie darf im Kalenderjahr höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage umfassen. Diese Variante eignet sich besonders für Ferienaushilfen, Saisonkräfte oder kurzfristige Personalengpässe. Für Arbeitnehmer ist sie grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Die Lohnversteuerung erfolgt entweder über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder pauschal.
Auch bei Ferienjobs gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorgaben. Arbeitgeber müssen insbesondere den gesetzlichen Mindestlohn beachten. Dieser liegt seit dem 01.01.2026 bei 13,90 € pro Stunde. Bei einem 603-€-Minijob ergibt sich daraus eine maximale monatliche Arbeitszeit von rund 43 Stunden.
Zusätzlich sind bei minderjährigen Beschäftigten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Jugendliche dürfen grundsätzlich erst ab 15 Jahren beschäftigt werden und in der Regel höchstens acht Stunden täglich arbeiten. Für Schüler ab 13 Jahren gelten nur enge Ausnahmen, etwa bei leichten, altersgerechten Tätigkeiten und mit Zustimmung der Eltern.
Praxistipp:
Arbeitgeber sollten vor Beginn eines Ferienjobs klären, ob ein 603-€-Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung besser passt. Wichtig sind eine saubere Vertragsgestaltung, die Einhaltung des Mindestlohns und die Beachtung der zulässigen Arbeitszeiten.
Seit Mai 2026 ist das Onlineportal für das neue E-Auto-Förderprogramm der Bundesregierung freigeschaltet. Wer ein elektrisches Auto oder bestimmte Plug-in-Hybride ab dem 01.01.2026 neu zugelassen hat oder zulässt, kann die Förderung nun digital beantragen.
Die Förderung kann bis zu 6.000 € betragen. Die konkrete Höhe hängt unter anderem von Fahrzeug, Einkommen Familiengröße ab. Die Einkommensobergrenze liegt bei 80.000 € brutto pro Haushalt. Pro Kind erhöht sich diese Grenze um weitere 5.000 €, höchstens jedoch für zwei Kinder. Förderfähig sind sowohl Kauf als auch Leasing von Neuwagen.
Der Antrag wird vollständig online über das Portal der Förderzentrale Deutschland gestellt. Dafür benötigen Antragsteller eine BundID, also einen zentralen Zugang zu staatlichen Onlinediensten. Diese kann beispielsweise mit dem elektronischen Personalausweis oder einem ELSTER-Zertifikat eingerichtet werden.
Im Förderportal müssen unter anderem aktuelle Einkommensteuerbescheide hochgeladen werden. Familien mit Kindern benötigen zusätzlich einen aktuellen Kindergeldnachweis. Bei Plug-in-Hybriden ist außerdem die EU-Konformitätsbescheinigung erforderlich. Weitere Fahrzeugdaten können automatisiert und papierlos geprüft werden. Antragsteller sollten erforderliche Unterlagen daher vorab zusammenstellen. So lässt sich vermeiden, dass der digitale Antrag wegen fehlender Nachweise verzögert wird.
Für Unternehmen ist der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs von großer praktischer Bedeutung. Bisher setzt die deutsche Praxis grundsätzlich voraus, dass die Leistung erbracht wurde und dem Unternehmen eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Erst dann kann die Vorsteuer geltend gemacht werden.
Ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union hat nun jedoch eine Diskussion angestoßen. Danach könnte der Vorsteuerabzug bereits im Leistungszeitraum möglich sein, wenn die Rechnung zwar erst später eingeht, aber spätestens bis zur Abgabe der Steuererklärung für diesen Zeitraum vorliegt. Das Gericht stellt dabei stärker auf die Leistungserbringung als materielle Voraussetzung ab.
Diese Sichtweise weicht von der bisherigen deutschen Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis ab. Deshalb wird die Entscheidung derzeit vom Europäischen Gerichtshof überprüft. Bis zu einer abschließenden Klärung bleibt es beim bisherigen Grundsatz: Ohne ordnungsgemäße Rechnung sollte der Vorsteuerabzug nicht vorschnell geltend gemacht werden.
Für Unternehmer ist das Verfahren dennoch wichtig. Sollte sich die neue Sichtweise durchsetzen, könnte dies Auswirkungen auf die zeitliche Zuordnung des Vorsteuerabzugs und damit auf die Liquiditätsplanung haben. Gerade bei hohen Eingangsleistungen rund um den Jahreswechsel wäre eine Änderung der Praxis von erheblicher Bedeutung.
Bei der Grundsteuerbewertung spielt nicht nur die Wohnfläche eine Rolle. Auch das Baujahr beziehungsweise die Restnutzungsdauer eines Gebäudes kann den festzustellenden Grundsteuerwert beeinflussen. Besonders bei älteren Gebäuden, die umfassend saniert wurden, kann es dabei zu Streit mit dem Finanzamt kommen. Grundsätzlich wird bei der Bewertung auf das ursprüngliche Baujahr des Gebäudes abgestellt. Wurden nach der Bezugsfertigkeit jedoch Veränderungen vorgenommen, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer wesentlich verlängern, kann ausnahmsweise ein fiktiv jüngeres Baujahr zugrunde gelegt werden. Dies kommt insbesondere bei einer Kernsanierung in Betracht.
In einem aktuellen Fall ging es um ein älteres Mehrfamilienhaus, das nach dem Erwerb umfassend saniert worden war. Der Eigentümer wollte bei der Grundsteuerbewertung von einer deutlich kürzeren Restnutzungsdauer ausgehen. Das Finanzamt nahm dagegen aufgrund der durchgeführten Sanierung ein fiktiv jüngeres Baujahr und damit eine längere Restnutzungsdauer an.
Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts. Entscheidend war, dass die vorliegenden Unterlagen und früheren Angaben für eine umfassende Kernsanierung sprachen. Der Eigentümer konnte diese Annahme nicht ausreichend widerlegen. Allgemeine Hinweise auf einzelne noch alte Gebäudeteile reichten dafür nicht aus.
Für Immobilienbesitzer zeigt der Fall: Wer bei der Grundsteuerbewertung eine kürzere Restnutzungsdauer oder niedrigeren Wert geltend machen möchte, muss die Sanierungsmaßnahmen nachvollziehbar belegen können. Je umfangreicher frühere Sanierungen waren, desto eher kann das Finanzamt von einer verlängerten Restnutzungsdauer ausgehen.
Praxistipp:
Eigentümer sanierter Gebäude sollten wichtige Nachweise zu durchgeführten Maßnahmen sorgfältig aufbewahren, damit bei der Grundsteuerbewertung nachvollziehbar bleibt, ob und in welchem Umfang tatsächlich eine Kernsanierung vorliegt. Eine detaillierte und vollständige Dokumentation zahlt sich aus.
Für viele Steuerzahler stellt sich jedes Jahr die gleiche Frage: Muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden oder ist die Abgabe freiwillig? Davon hängt auch ab, welche Frist gilt. Wer nicht steuerlich beraten ist und zur Abgabe verpflichtet war, musste seine Einkommensteuererklärung 2025 grundsätzlich bis zum 31.07.2026 beim Finanzamt einreichen.
Wer einen steuerlichen Berater beauftragt, hat deutlich mehr Zeit. In diesem Fall endet die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2025 erst am 01.03.2027. Trotzdem sollte die Erklärung nicht erst kurz vor Fristablauf vorbereitet werden, da rund um die Fristen erfahrungsgemäß viele Unterlagen und Rückfragen zusammenkommen.
Nicht jeder Steuerzahler ist jedoch zur Abgabe verpflichtet. Arbeitnehmer ohne Nebeneinkünfte, etwa ledige Arbeitnehmer in Steuerklasse I, können häufig freiwillig eine Steuererklärung abgeben. Für diese sogenannte Antragsveranlagung gilt eine deutlich längere Frist: Die freiwillige Einkommensteuererklärung 2025 kann grundsätzlich bis zum 31.12.2029 eingereicht werden.
Eine Pflicht zur Abgabe kann unter anderem bestehen, wenn neben dem Arbeitslohn weitere Einkünfte von mehr als 410 € erzielt wurden, etwa aus Vermietung. Auch Ehepaare mit den Steuerklassen III/V oder IV/IV mit Faktor, Arbeitnehmer mit Lohnersatzleistungen wie Elterngeld von mehr als 410 €, mehrere gleichzeitige Arbeitsverhältnisse oder Renteneinkünfte über dem Grundfreibetrag können zur Abgabe verpflichtet sein.
Wer eine verpflichtende Steuererklärung verspätet abgibt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser beträgt grundsätzlich 0,25 % der festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat, mindestens jedoch 25 € pro Monat. Bei einer freiwilligen Abgabe droht zwar kein Verspätungszuschlag. Wird die Vierjahresfrist versäumt, geht eine mögliche Steuererstattung jedoch verloren. Deshalb sollte auch bei einer freiwilligen Erklärung rechtzeitig geprüft werden, ob sich die Abgabe finanziell lohnt.
Während der Corona-Pandemie konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 1.500 € gewähren. Voraussetzung war, dass die Zahlung aufgrund der Corona-Krise erfolgte und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurde. Eine reine Umwandlung von ohnehin geschuldetem Gehalt war dagegen nicht begünstigt.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Steuerfreiheit auch dann möglich sein kann, wenn die Corona-Sonderzahlung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen angerechnet wurde. Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber freiwilliges Urlaubsgeld und einen Jahresendbonus gekürzt und stattdessen Corona-Sonderzahlungen geleistet. Für die Arbeitnehmer ergab sich dadurch insgesamt ein höherer Nettobetrag.
Das Finanzamt sah darin eine unzulässige Umwandlung steuerpflichtiger Zahlungen in steuerfreie Corona-Sonderzahlungen. Der Bundesfinanzhof widersprach jedoch. Entscheidend sei, dass die Sonderzahlungen vom Arbeitgeber zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise bestimmt waren. Eine konkrete individuelle Belastung jedes einzelnen Arbeitnehmers war nicht erforderlich.
Wichtig war außerdem, dass es sich bei Urlaubsgeld und Bonus um freiwillige Arbeitgeberleistungen handelte. Solche freiwilligen Zusatzleistungen gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Daher konnte die Corona-Sonderzahlung steuerfrei bleiben, obwohl sie wirtschaftlich an die Stelle anderer freiwilliger Leistungen trat.
Für Arbeitgeber ist die Entscheidung vor allem bei Lohnsteuerprüfungen relevant. Bereits ausgezahlte Corona-Sonderzahlungen sollten sauber dokumentiert sein, insbesondere hinsichtlich Zweckbestimmung, Freiwilligkeit und zusätzlicher Gewährung.
Praxistipp:
Arbeitgeber sollten bei steuerfreien Sonderzahlungen stets dokumentieren, aus welchem Anlass und auf welcher Grundlage sie gewährt wurden. Bei Corona-Sonderzahlungen kann die BFH-Entscheidung in Altfällen helfen, wenn das Finanzamt die Steuerfreiheit wegen einer Anrechnung auf freiwillige Leistungen infrage stellt.
Zahlungen wegen Urheberrechtsverletzungen wurden umsatzsteuerlich bislang häufig als echter Schadensersatz behandelt. Echter Schadensersatz unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer, weil ihm kein direkter Leistungsaustausch zugrunde liegt. Eine aktuelle Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union zeigt jedoch, dass dies nicht immer so bleiben muss.
Im entschiedenen Fall ging es um die unlizenzierte öffentliche Wiedergabe geschützter Ton- und Bildwerke in einer Urlaubspension. Nach nationalem Recht wurde hierfür eine Zahlung auf Basis der Lizenzanalogie verlangt. Das Gericht sah darin einen steuerbaren Leistungsaustausch. Entscheidend war, dass der Nutzer durch die unlizenzierte Verwendung nachweislich einen wirtschaftlich verwertbaren Vorteil erhielt.
Nach Auffassung des Gerichts kann es für die Umsatzsteuer nicht allein darauf ankommen, ob eine Nutzung erlaubt oder unerlaubt erfolgt. Auch eine gesetzlich geschuldete Zahlung wegen unlizenzierter Nutzung kann danach als Entgelt für eine Leistung einzuordnen sein. Die zivilrechtliche Bezeichnung als Schadensersatz ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht zwingend ausschlaggebend.
Für Unternehmen kann diese Einordnung erhebliche Bedeutung haben. Betroffen sein können insbesondere Fälle, in denen Bilder, Musik, Texte, Videos, Software oder andere geschützte Inhalte ohne ausreichende Lizenz genutzt wurden. Kommt es später zu Nachforderungen, kann neben der eigentlichen Zahlung auch die Frage entstehen, ob Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen ist.
Die Entwicklung der Verwaltungsauffassung bleibt abzuwarten. Unternehmen sollten das Thema dennoch ernst nehmen, da die Entscheidung zeigt, dass Schadensersatzzahlungen umsatzsteuerlich genauer geprüft werden müssen.
Praxistipp:
Unternehmen sollten vor der Nutzung fremder Inhalte prüfen, ob ausreichende Lizenzen vorliegen. Bei Zahlungen wegen einer Urheberrechtsverletzung sollte auch die umsatzsteuerliche Behandlung geprüft werden.
Das Kindergeld soll künftig einfacher ausgezahlt werden. Die Bundesregierung plant, dass Eltern nach der Geburt eines Kindes nicht mehr in jedem Fall einen Antrag stellen müssen. Stattdessen soll das Kindergeld künftig automatisch ausgezahlt werden, wenn die erforderlichen Daten bereits vorliegen.
Das neue Verfahren soll zum 01.01.2027 starten und im Laufe des Jahres 2027 stufenweise umgesetzt werden. Zunächst soll die automatische Auszahlung für weitere Kinder möglich sein, wenn Eltern bereits für ein älteres Kind Kindergeld erhalten. Später soll das Verfahren auch für erste Kinder folgen.
Voraussetzung ist unter anderem, dass die notwendigen Daten vorliegen. Dazu gehört insbesondere eine bekannte Bankverbindung. Werdende Eltern können dem Bundeszentralamt für Steuern ihre IBAN bereits heute über ELSTER oder die App IBAN+ mitteilen.
Nicht in allen Fällen wird das Kindergeld automatisch ausgezahlt werden können. Fehlen einzelne Angaben, sollen Eltern weiterhin angeschrieben werden und notwendige Informationen ergänzen können.
Praxistipp:
Werdende Eltern sollten prüfen, ob ihre Bankverbindung bereits beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegt ist. So kann die künftige automatische Auszahlung des Kindergelds erleichtert werden. Fehlen einzelne Daten, kann weiterhin eine Nachfrage oder ein ergänzender Antrag erforderlich sein.
Wer Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft ist, muss Kirchensteuer zahlen. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt sie derzeit 8 %, in den übrigen Bundesländern 9 % der Einkommensteuer. In einem aktuellen Fall musste der Bundesfinanzhof klären, wann nach einem früheren Kirchenaustritt ein wirksamer Wiedereintritt angenommen werden kann.
Der Kläger konnte nachweisen, dass er bereits im Jahr 1973 aus der Kirche ausgetreten war. Das Kirchensteueramt ging jedoch davon aus, dass er im Jahr 1985 wieder eingetreten sei. Grundlage hierfür war unter anderem ein alter Karteikarteneintrag aus einem kirchlichen Verzeichnis. Zudem hatte der Kläger kurze Zeit später kirchlich geheiratet; in der Heiratsurkunde war seine Konfession entsprechend angegeben.
Das Finanzgericht hatte zunächst einen Wiedereintritt angenommen. Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies den Fall zurück. Nach Auffassung der Richter reichten die bisherigen Feststellungen nicht aus. Entscheidend sei, welche Voraussetzungen das innerkirchliche Recht für einen Wiedereintritt vorsieht und wie diese Regeln von den zuständigen kirchlichen Stellen angewendet werden.
Für Steuerzahler zeigt der Fall: Die Kirchensteuerpflicht hängt nicht nur von Einträgen in Unterlagen oder von früheren Zahlungen ab. Maßgeblich ist, ob tatsächlich eine wirksame Kirchenmitgliedschaft besteht. Gerade bei lange zurückliegenden Austritten, Umzügen oder unklaren Kirchenregistereinträgen kann eine Prüfung sinnvoll sein.
Praxistipp:
Wer Zweifel an seiner Kirchensteuerpflicht hat, sollte alte Austrittsnachweise, Bescheide und Kirchensteuerabzüge prüfen lassen. Besonders bei unklaren Registereinträgen kann der Nachweis eines früheren Austritts entscheidend sein.