Der ärztliche Notfalldienst ist auch dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt ¬¬gegen Entgelt übernimmt. Umsätze eines Arztes aus Blutentnahmen für die Polizeibehörde sind hingegen steuerbar und steuerpflichtig - so lautet das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.5.2025 (XI R 24/23).
Der Kläger ist selbstständiger Arzt, der mit der Kassenärztlichen Vereinigung eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgeschlossen hat. Er übernahm in den Jahren 2012 bis 2016 für andere, an sich zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte als Vertreter deren "Sitz- und Fahrdienste“ in eigener Verantwortung. Gegenüber den vertretenen Ärzten rechnete der Kläger hierfür einen Stundenlohn zwischen 20 Euro und 40 Euro ab. Daneben führte der Kläger in den Streitjahren für die Polizeibehörde Blutentnahmen durch. Er unterwarf sämtliche Zahlungen nicht der Umsatzsteuer. Er ging davon aus, dass es sich jeweils um steuerfreie Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG handele. Das Finanzamt vertrat dagegen die Ansicht, dass die Entgelte, die er von den anderen Ärzten für deren Vertretung erhielt, umsatzsteuerpflichtig seien. Auch die Entgelte für die Durchführung der Blutentnahmen waren nach Ansicht des Finanzamts umsatzsteuerpflichtig. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos, doch der BFH gewährte die Umsatzsteuerbefreiung für den Notfalldienst. Die Leistungen im Zusammenhang mit der Blutentnahme wertete allerdings auch der BFH als steuerpflichtig.
Begründung: Bei der Übernahme der ärztlichen Notfalldienste durch einen Vertreter der zunächst eingeteilten Ärzte handelt es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen im Bereich der Humanmedizin im Sinne des
§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG. Es trifft zwar zu, dass sich die vertretenen Ärzte durch die Vertretung beim Notfalldienst quasi Freizeit "erkauft“ haben, das heißt, dass sie sich lediglich von ihrer eigenen Verpflichtung, einen ärztlichen Notfalldienst während eines festgelegten Zeitraums erbringen zu müssen, haben freistellen lassen. Doch dies ist für die Frage der Steuerfreiheit nur vordergründig relevant. Entscheidend ist vielmehr, dass der Vertreter die zum Notfalldienst eingeteilten Ärzte nur deshalb durch die Übernahme des Dienstes freistellen kann, weil er dann selbst den ärztlichen Notfalldienst ausführt. Die vertretungsweise Übernahme von Notfalldiensten gewährleistet eine zeitnahe Behandlung von Notfallpatienten im jeweiligen Einsatzgebiet. Die Bereitschaft, jederzeit und unmittelbar privat- und kassenärztliche Leistungen in Notfällen zu Zeiten zu erbringen, zu denen eine haus- oder fachärztliche Versorgung nicht stattfindet, dient an sich einem therapeutischen Zweck, da der Vertreter bzw. der Arzt sich während des Bereitschaftsdienstes bereithält, um gesundheitliche Gefahrensituationen bei Notfallpatienten zu erkennen, gegebenenfalls sofort entsprechende Maßnahmen einzuleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung in einer Klinik, bei einem Fach- oder Hausarzt sicherzustellen. Umsätze eines Arztes aus Blutentnahmen für die Polizeibehörde sind hingegen steuerbar und steuerpflichtig, da diese Leistungen nicht ihrem Hauptzweck nach therapeutischen Zwecken dienen, sondern der Beweiserhebung im Zusammenhang mit einem strafrechtlich oder öffentlich-rechtlich geführten Verfahren.
Praxistipp:
Wie der BFH ausführt, überträgt er seine Rechtsprechung zu Bereitschaftsdiensten bei Großveranstaltungen (BFH-Urteil vom 2.8.2018, V R 37/17) nun auf den so genannten "Sitz- und Fahrdienst“. Mit dem Urteil aus 2018 hat er entschieden, dass Leistungen eines Arztes im Rahmen eines Notdienstes bei Großveranstaltungen (z.B. Rundgänge auf dem Veranstaltungsgelände) nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind.
Laut einem erst jetzt veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Düsseldorfs gilt eine Volontärstätigkeit bei einem Verlag nicht als Berufsausbildung, wenn die Ausbildungsvergütung so hoch ist, dass das Kind seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2021, 7 K 2643/19 Kg). Die Tochter hatte nach abgeschlossenem Bachelorstudium eine auf zwei Jahre befristete Tätigkeit als Volontärin eines Verlages aufgenommen. Laut Vertrag betrug die regelmäßige Wochenarbeitszeit 40 Stunden bei einem Bruttomonatsgehalt von zunächst rund 2.000 Euro und später von rund 2.200 Euro. Die Familienkasse lehnte die Zahlung von Kindergeld ab. Hiergegen wehrte sich die Mutter. Zur Begründung führte sie aus, das endgültige Berufsziel ihrer Tochter sei Redakteurin/Journalistin. Dieses könne erst über das Volontariat erreicht werden. Doch ihre Klage blieb ohne Erfolg.
Die Begründung des Gerichts: Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass gerade im Bereich des Presse- und Verlagswesens das Absolvieren eines Volontariats regelmäßig Voraussetzung für den verantwortlichen Einsatz (und die volle Entlohnung) als Redakteur oder Journalist ist und typischerweise der endgültigen Anstellung als Redakteur ein Redaktionsvolontariat vorausgeht. Auch enthielt das Volontariat durchaus Ausbildungselemente. Gegen den Ausbildungscharakter spricht aber entscheidend, dass die Höhe des Gehalts der Tochter nicht dem eines Auszubildenden vergleichbar ist. Die Gerichtsbarkeit hat bereits in früheren Urteilen wesentlich darauf abgestellt, ob eine vom Gesetz typisierend unterstellte Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern durch das in Berufsausbildung befindliche Kind vorliegt (BFH-Urteil vom 2.7.1993 III R 66/91; BFH-Urteil vom 2.7.1993, III R 70/92; FG Niedersachsen, Urteil vom 21.4.1999, II 684/97 Ki). Das an die Tochter gezahlte Gehalt liegt zwar unterhalb des Einstiegsgehalts für Redakteure, es übersteigt aber in erheblicher Höhe die Ausbildungsvergütungen in anderen Bereichen.
Praxistipp:
Ob es sich bei einer Tätigkeit als Volontär, als Trainee oder als bezahlter Praktikant um eine Berufsausbildung oder um ein Arbeitsverhältnis handelt, hängt nicht von der Bezeichnung der Maßnahme ab. Entscheidend ist vielmehr, ob die Erlangung beruflicher Qualifikationen oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht (BFH-Urteil vom 23.3.2022, III R 41/20). Insofern kann ein Volontariat also grundsätzlich als Berufsausbildung anzuerkennen sein. Entscheidend für den Kindergeldanspruch ist allerdings darüber hinaus die Höhe der Entlohnung. Und diese dürfte dem Kindergeldanspruch in vielen Fällen entgegenstehen.
Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung nutzt, kann die Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt aber nur vor, wenn der Arbeitnehmer neben der Wohnung am Arbeitsort zuhause einen eigenen Hausstand unterhält und sich dort auch an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung erst gar nicht stellt, wenn der Steuerpflichtige am Ort des Lebensmittelpunkts nur einen Ein-Personen-Haushalt führt (BFH-Urteil vom 29.4.2025, VI R 12/23).
Der in 1986 geborene ledige Kläger hat nach abgeschlossener Ausbildung die Fachhochschulreife nachgeholt und anschließend studiert. Während des Studiums (2014 bis 2018) bezog er zunächst ein geringes Gehalt als Werkstudent bzw. als studentische Hilfskraft sowie später ein etwas höheres Gehalt als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Zudem erhielt er in den Jahren 2014 bis 2017 BAföG. Auswärts bewohnte er Studentenwohnungen bzw. Zimmer in Studentenwohnheimen. Außerdem behielt er seinen Wohnsitz im Haus seiner Eltern bei. Seine dortigen Räumlichkeiten umfassten eine eigene Küche und ein eigenes Bad. Der Kläger trug vor, er habe zuhause Aufgaben wie zum Beispiel Garten-, Renovierungs- und Umbauarbeiten übernommen. Auch habe er im Rahmen seiner eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten einen Geldbetrag zur gemeinsamen Lebensführung beigetragen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Abzug der Kosten der doppelten Haushaltsführung - insbesondere wegen der geringen finanziellen Beteiligung - dennoch ab. Doch der BFH ist dem nun entgegengetreten.
Begründung: Kosten der doppelten Haushaltsführung sind grundsätzlich anzuerkennen, wenn ein Steuerpflichtiger neben seinem Wohnsitz am Tätigkeitsort eine eigene Wohnung in der Heimat inne hat. Der Steuerpflichtige hat eine Wohnung auch dann inne, wenn sie ihm beispielsweise von den Eltern unentgeltlich überlassen wird. Entscheidend ist, dass sich hier nach wie vor sein Lebensmittelpunkt befindet und sich dieser nicht an den Tätigkeitsort verlagert hat. Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, wird regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen sein. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands erfordert des Weiteren eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Bedeutung kommt dem jedoch nur zu, soweit der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt einem Mehrpersonenhaushalt angehört. Dies folgt schon aus dem Tatbestandsmerkmal "Beteiligung“. Nur wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Haushalt führen, kann sich der Einzelne an den Kosten dieses Haushalts und damit den Kosten der Lebensführung "beteiligen“. Führt der Steuerpflichtige dagegen einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten dieses Haushalts nicht. Denn die Kosten der Lebensführung eines Ein-Personen-Haushalts werden denknotwendig von dieser einen Person getragen. Woher die hierfür erforderlichen Mittel stammen - ob aus eigenen Einkünften, staatlichen Transferleistungen, Darlehen, Unterhaltsleistungen oder familiären Geldgeschenken - ist insoweit unerheblich.
Praxistipp:
Nicht geändert hat der BFH seine Auffassung zu jüngeren berufstätigen Kindern, die während der Ausbildung oder nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ein Zimmer bewohnen. Hier sei anzunehmen, dass sie einen eigenen Hausstand nicht unterhalten, auch wenn sie sich an den Kosten beteiligen. Sie seien im Allgemeinen in den Haushalt der Eltern eingegliedert. Folge: Mangels eines zweiten Haushalts können schon begrifflich keine Kosten der doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Praxistipp:
Dem Tatbestandsmerkmal der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung kommt weiterhin Bedeutung zu, soweit der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt einem Mehrpersonenhaushalt - zum Beispiel im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts - angehört. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls (BFH-Urteil vom 12.1.2023, VI R 39/19, BStBl 2023 II S. 747). Nach Auffassung der Finanzverwaltung hingegen muss der Steuerpflichtige mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung übernehmen (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 101).
Betriebsinhaber, die vielleicht erst in ein oder zwei Jahren einen Kredit für ein bestimmtes Vorhaben benötigen, möchten sich mitunter frühzeitig einen bestimmten Festzins sichern und schließen dazu einen so genannten (Forward-)Zinsswap-Vertrag ab. Angesichts der Niedrigzinsphase der vergangenen Jahre haben einige Investoren aber gar nicht auf die ursprünglichen Verträge zurückgreifen müssen. Vielmehr haben sie ihre Kredite zu günstigen Zinsen anderweitig aufgenommen. Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps zwar als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dies setzt aber voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich hinreichend eng miteinander verknüpft sind. Im Urteilsfall konnte der rein betriebliche Bezug durch den Kläger nicht nachgewiesen werden (BFH-Urteil vom 10.4.2025, VI R 11/22).
Der Kläger wollte seinen Betrieb erweitern. Die Finanzierung sollte im Wesentlichen durch Fremdkapital erfolgen. Um sich das bestehende Zinsniveau zu sichern, schloss er in den Jahren 2011/2012 mit zwei Banken zwei (Forward-)
Zinsswap-Verträge. Mit der Herstellung der neuen Betriebsgebäude wurde jedoch erst in 2015 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das Zinsniveau abgesenkt, so dass der Kläger seinen Finanzierungsbedarf - ohne Rückgriff auf die Swap-Verträge - durch Aufnahme niedrig verzinster Darlehen bei anderen Kreditinstituten deckte. Die durch den Zinsrückgang bedingten, vierteljährlich zu leistenden Ausgleichszahlungen aus den Swap-Verträgen machte der Kläger als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt verneinte jedoch eine betriebliche Veranlassung der Swap-Verträge und versagte den Betriebsausgabenabzug. Klage und Revision hatten keinen Erfolg.
Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps können grundsätzlich als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn mit dem Swapgeschäft ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dies setzt allerdings voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich (bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßig) genau oder zumindest annähernd aufeinander abgestimmt sind. Fehlt der zeitliche Zusammenhang, so müssen das Zinssicherungsgeschäft und der zeitlich nachfolgende Darlehensvertrag belastbar auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept beruhen. Um sicherzustellen, dass ein Swap-Geschäft nicht aus spekulativer und damit betriebsfremder Veranlassung abgeschlossen worden ist, muss dieses vom Steuerpflichtigen von Anfang an als betriebliches Geschäft behandelt werden. Dies erfordert, zu leistende Ausgleichszahlungen als betrieblichen Aufwand und etwaige Ausgleichszahlungen der Bank als betriebliche Einnahmen schon in der laufenden Buchhaltung zu erfassen. Im Urteilsfall hatte der Kläger den Vorgang erst im Zuge des Jahresabschlusses betrieblich verbucht. Damit war nicht ausgeschlossen, dass die Zinsswap-Verträge zunächst der privaten Spekulation ("Zinswette") dienen sollten und erst nachdem deren Verlustneigung sich verfestigte, aus Gründen der "Steueroptimierung" in die betriebliche Sphäre verlagert worden sind.
Fehlt es an der belastbaren Verknüpfung von betrieblichem Darlehen und Swap-Geschäft, handelt es sich bei einem Swap um ein bloßes betriebsfremdes spekulatives Termingeschäft. Die Ausgleichszahlungen gehören in einem solchen Fall zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG). Einnahmen unterliegen damit dem Abgeltungsteuersatz; Verluste dürfen nicht mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden.
Praxistipp:
Die Ausführungen des BFH dürften auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sinngemäß übertragbar sein. Auch hier muss also eine Verknüpfung der Verträge (Zinsswap, Darlehensvertrag) gegeben sein. Anderenfalls liegen hinsichtlich eventueller Ausgleichszahlungen nur Einkünfte (Verluste) aus Kapitalvermögen vor. Diese dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, sondern nur mit anderen Kapitaleinkünften (Gewinnen). Die Verluste können gegebenenfalls vorgetragen werden und die Einkünfte mindern, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt (§ 20 Abs. 6 Satz 1 u. 2 EStG).
Der Solidaritätszuschlag wurde zunächst im Jahre 1991 eingeführt, galt aber lediglich befristet. Vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 wurde er nicht erhoben. Zum 1. Januar 1995 wurde er wieder eingeführt und gilt seitdem unbefristet, auch wenn er seit 2021 "rückgeführt" worden und für viele Steuerzahler de facto entfallen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2007 nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschlüsse vom 10.6.2013,
2 BvR 1942/11 und 2 BvR 2121/11) bzw. eine Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags als unzulässig verworfen (BVerfG-Beschluss vom 7.6.2023, 2 BvL 6/14). Ferner hat der Bundesfinanzhof zuletzt mit Urteil vom 20.2.2024 (IX R 27/23 / II R 27/15) die Erhebung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 als verfassungsgemäß erachtet.
Nun hat die Finanzverwaltung bekannt gegeben, dass alle entsprechenden Einsprüche per Allgemeinverfügung zurückgewiesen werden. Konkret: Am 4.8.2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 werden zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 4.8.2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020. Das heißt: Die Einsprüche sind damit erledigt, ohne dass die jeweiligen Steuerbürger eine schriftliche Mitteilung vom Finanzamt bekommen. Gleiches gilt für entsprechende Anträge, die außerhalb eines Einspruchs gestellt wurden (Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.8.2025, FM3-S 0338-1/43).
Praxistipp:
Bereits zuvor hat das Bundesfinanzministerium verfügt, dass Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags nicht mehr vorläufig ergehen (BMF-Schreiben vom 26.5.2025, IV D 1 - S 0338/00083/001/099). Hintergrund ist, dass das BVerfG in seiner Entscheidung vom 26.4.2025 (2 BvR 1505/20) dargelegt hat, dass gegenwärtig keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags bestehen. Eine weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags verletze weder die Eigentumsgarantie noch den Gleichheitssatz und ein evidenter Wegfall des aufgabenbezogenen Mehrbedarfs liege nicht vor.
Praxistipp:
Gegen die Allgemeinverfügung kann jetzt nur noch die Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden. Die Frist dafür beträgt ausnahmsweise ein Jahr. Aber dieser Schritt ist wenig erfolgversprechend.
Seit dem Jahr 2022 sind die Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Geregelt ist dies in § 3 Nr. 72 EStG. Andererseits dürfen Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Anlage nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Nun haben aber zahlreiche Steuerbürger ihre Photovoltaikanlagen bereits in 2021 bestellt, während diese erst in 2022 installiert wurden. Bei Bestellung der Anlagen und sogar bis weit ins Jahr 2022 hinein konnten sie darauf vertrauen, dass sie ihre Anfangsverluste steuerlich geltend machen können. Erst mit der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 30.11.2022 wurde die genannte Steuerbefreiung, die laut Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 zum 1.1.2023 in Kraft treten sollte, auf den 1.1.2022 vorgezogen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat dennoch keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der rückwirkenden Einführung des Gesetzes zum 1.1.2022 (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.6.2025, 4 K 1286/24 E).
Die Klägerin hatte im Juni 2021 den Auftrag erteilt, eine Photovoltaikanlage zu installieren. Wegen der Corona-Krise wurde die Anlage aber verzögert errichtet und erst im Dezember 2022 an das Stromnetz angeschlossen. Der Abzug der Betriebsausgaben bzw. des Anfangsverlustes wurde ihr versagt. Hiergegen wehrt sich die Klägerin. Es liege eine rückwirkende, belastende Rechtsänderung vor, da diese den Betreibern die im Anschaffungsjahr 2022 fest eingeplante Steuerminderung aus der Sonder-AfA nachträglich raube und eine echte Liquiditätsbelastung beschere. Doch die Klage wurde abgewiesen.
Es habe kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bestanden, dass im Veranlagungszeitraum 2022 entstandene Verluste steuerwirksam bleiben, spätere Gewinne aber steuerfrei gestellt werden. Dies gelte ungeachtet der zwischenzeitlichen gesetzgeberischen Bestrebungen, eine Steuerfreistellung erst ab dem 1.1.2023 einzuführen. Das Bundesverfassungsgericht differenziere zwischen einer echten und einer - hier vorliegenden - unechten Rückwirkung, bei der belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (BVerfG-Beschluss vom 7.7.2010, 2 BvL 14/02). Eine solche unechte Rückwirkung sei am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Im Fall der Photovoltaikanlagen sei es dem Gesetzgeber gerade darum gegangen, in Konstellationen wie der vorliegenden zu verhindern, dass mit der Anschaffung verbundene Verluste steuerwirksam bleiben, während zukünftige Einnahmen steuerfrei sind. Schon ein solches Fiskalinteresse könne im Bereich der unechten Rückwirkung zur Rechtfertigung ausreichen, wenn keine besonderen Momente der Schutzbedürftigkeit hinzutreten.
Praxistipp:
Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen. Diese wurde zwischenzeitlich auch eingelegt. Das Az. beim Bundesfinanzhof lautet X R 17/25.
Im Jahr 2026 wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung von derzeit 5,0 Prozent auf 4,9 Prozent sinken. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 (KSA-VO 2026) die entsprechende Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet.
Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig Beschäftigte, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent), finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 5,0 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
Praxistipp:
Mit dem "Vierten Bürokratieentlastungsgesetz" sind zwei Erleichterungen für die abgabepflichtigen Unternehmen beschlossen worden: Seit dem 1.1.2025 beträgt die Bagatellgrenze für erteilte Aufträge 700 Euro. Und ab dem 1.1.2026 wird sie weiter auf 1.000 Euro angehoben (§ 24 Abs. 2 und § 54 KSVG). Ferner wird seit 2025 neben der Übungsleiterpauschale auch die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG (derzeit 840 Euro) aus der Bemessungsgrundlage für die Abgabe ausgenommen
(§ 25 Abs. 2 KSVG).
Es gibt gewisse Fälle im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, bei denen die voraussichtliche (durchschnittliche) Lebenserwartung des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist. Dazu greift die Finanzverwaltung auf so genannte Sterbetafeln des Statistischen Bundesamts zurück. Aus den Sterbetafeln wiederum ergeben sich Vervielfältiger, die das Bundesfinanzministerium jeweils veröffentlicht. Die Werte werden nach Männern und Frauen getrennt ermittelt, da Frauen
- durchschnittlich betrachtet - länger leben als Männer. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Verwendung von geschlechtsspezifischen Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstößt (BFH-Urteile vom 20.11.2024, II R 38/22, II R 41/22 und II R 42/22).
Der Vater schenkte seinen Kindern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Anteile an einer GmbH. Er behielt sich aber den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an den übertragenen Anteilen vor. Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber den Kindern zog das Finanzamt von dem Wert der Anteile den Kapitalwert des Nießbrauchsrechts des Vaters ab, da der Nießbrauch die Bereicherung der Kinder und die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer minderte. Den Kapitalwert ermittelte es durch Multiplikation des Jahreswerts des Nießbrauchs mit einem Vervielfältiger, der der amtlichen Sterbetafel zu entnehmen war. Die Kinder machten geltend, dass die Ermittlung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen anhand unterschiedlicher Vervielfältiger für Männer und Frauen gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstoße. Doch dem sind die Richter nicht gefolgt.
Die Heranziehung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Da die statistische Lebenserwartung von Männern und Frauen unterschiedlich hoch sei, ermögliche die Verwendung der geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Vervielfältiger genauere und realitätsgerechtere Bewertungsergebnisse als die Verwendung geschlechtsneutraler Vervielfältiger. Die Anwendung der geschlechtsspezifischen Sterbetafeln könne sich für den Steuerpflichtigen je nach Fallkonstellation günstiger oder ungünstiger auswirken und führe nicht in jedem Falle zu einer Benachteiligung aufgrund des eigenen Geschlechts.
Praxistipp:
Die Entscheidungen des BFH ergingen zur Rechtslage im Jahr 2014. Der BFH hatte nicht darüber zu entscheiden, welche Auswirkungen sich aus dem am 1.11.2024 in Kraft getretenen Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag für die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen ergeben - so der BFH. Ohnehin ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Denn ob die Anwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln bei der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer rechtens ist, muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Die Az. beim BVerfG lauten 1 BvR 880/25, 1 BvR 881/25, 1 BvR 882/25.
Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen so genannten Verlustverrechnungstopf. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet. Genau genommen bilden die Banken sogar zwei Verlustverrechnungstöpfe, und zwar einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf und einen Aktien-Verlustverrechnungstopf speziell für Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften. Die Verluste aus den Töpfen überträgt die Bank in das nächste Kalenderjahr, so dass der Verlust steuerlich weiter erhalten bleibt. Doch Sie können auch beantragen, dass die Bank Ihnen eine Bescheinigung über den verbleibenden Verlust ausstellt. Dann wird der Verlustverrechnungstopf auf Null gestellt.
Mit dieser Verlustbescheinigung können Sie den Verlustbetrag dann in Ihrer Steuererklärung geltend machen und gegebenenfalls mit positiven Kapitalerträgen anderer Bankinstitute verrechnen lassen. Dazu ist aber ein wichtiger Termin zu beachten: Nur bis zum 15. Dezember 2025 kann die Verlustbescheinigung bei der Bank für das Kalenderjahr 2025 beantragt werden.
Praxistipp:
Bei wertlos gewordenen Aktien haben die Banken bislang keine Verlustverrechnung vorgenommen. Zumindest galt dies für Verluste von über 20.000 Euro. Sie haben die Verluste also nicht in den Verlusttopf eingestellt. Verluste aus wertlos gewordenen Aktien mussten also in die Steuererklärung übernommen werden (BMF-Schreiben vom 19.5.2022, BStBl 2022 I S. 742 Rz. 229a). Doch mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Begrenzung auf 20.000 Euro wieder abgeschafft, und zwar für alle offenen Fälle. Der insoweit maßgebende § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG wurde gestrichen. Folglich ist die gesetzliche Grundlage für die Begrenzung auf 20.000 Euro entfallen. Doch Vorsicht: Für den Kapitalertragsteuerabzug ist nämlich zugelassen, dass eine IT-technische Umsetzung auf Ebene der Kreditinstitute erst ab dem 1.1.2026 erfolgt (§ 52 Abs. 1 EStG, Art. 5 Nr. 4 i.V.m. Art. 56 Abs. 10 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 2.12.2024, BGBl 2024 I Nr. 387). Das bedeutet, dass einige Banken die (interne) Verlustverrechnung ihrerseits vornehmen, andere hingegen nicht (so auch BMF-Schreiben vom 14.5.2025, IV C 1 - S 2252/00075/016/070, Rz. 325). Daher sollten betroffene Anleger die Steuerbescheinigungen genau prüfen und/oder bei ihrer Bank nachfragen, wie die Handhabung bezüglich wertlos gewordener Aktien ist. Falls die "interne" Verlustverrechnung nicht erfolgt, muss diese - wie bisher - im Rahmen der Steuererklärung beantragt werden.
Vor einigen Wochen fand in mehreren Bundesländern wieder ein so genannter Blitzermarathon statt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass verhängte Buß- und Verwarnungsgelder nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind, selbst wenn die Geschwindigkeitsübertretungen während beruflicher oder betrieblicher Fahrten erfolgt sind. Der Ausschluss ist gesetzlich geregelt und gilt für "von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder" (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG). Die eventuelle Übernahme Buß- und Verwarnungsgelder durch den Arbeitgeber stellt im Übrigen für den Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Denn die Arbeitgeberleistung erfolgt hier nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und ist deshalb nicht steuerfrei. Verstöße gegen die Rechtsordnung, die mit Bußgeldern belegt sind, würden nicht zu den "notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen" zählen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Fahrer angewiesen hat, Lenk- und Ruhezeiten nicht einzuhalten (BFH-Urteil vom 14.11.2013,
VI R 36/12).
Bei der Übernahme von "Knöllchen" gibt es lediglich eine eng umrissene Ausnahme: Zahlt der Arbeitgeber als Halter eines Kfz das Verwarnungsgeld wegen einer ihm gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG erteilten Verwarnung auf eine eigene Schuld, führt die Zahlung grundsätzlich nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat (BFH-Urteil vom 13.8.2020, VI R 1/17, BStBl 2021 II S. 103 ). Das Urteil betrifft aber nur Park- und Halteverstöße, bei denen der Halter des Kfz in Anspruch genommen wird (§ 25a StVG). Es betrifft nicht Geschwindigkeitsüberschreitungen, bei denen der Fahrer verwarnt wird. Zudem gilt die Steuerfreiheit nur, wenn der Arbeitgeber gegen die Fahrer wegen der Verstöße keinen (vertraglichen oder gesetzlichen) Regressanspruch hat. Sofern jedoch dem Arbeitgeber ein realisierbarer Schadensersatzanspruch gegen den jeweiligen Fahrer zusteht und der Arbeitgeber dem Fahrer seine Forderung erlässt, liegt ein geldwerter Vorteil vor, der steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt.
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Praxistipp:
Die Sache wurde seinerzeit an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im betreffenden Fall hat das Finanzgericht Düsseldorf geurteilt, dass kein Regressanspruch bestanden hat und folglich kein Zufluss von Arbeitslohn erfolgte. Soweit der Arbeitgeber bei der Verhängung von Verwarngeldern über Jahrzehnte hinweg von einem Rückgriff abgesehen hat, habe sich aus Sicht der Fahrer ergeben, dass ihr Arbeitgeber von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen trotz des Anhaltens zur Einhaltung der Regeln der StVO im Hinblick auf die besonderen Arbeitsumstände ihrer Tätigkeit absehen würde (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2021, 1 K 2470/14 L).