Jährlich veröffentlicht das Bundesfinanzministerium die Richtsatzsammlung, die für viele Branchen beispielsweise die gängigen Rohgewinnaufschläge auf den Waren- und Materialeinsatz auflistet. Die Richtsätze sollen der Finanzverwaltung Anhaltspunkte geben, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben ("äußerer Betriebsvergleich"). Tatsächlich dient die Richtsatzsammlung oftmals als Schätzungsgrundlage im Anschluss an Betriebsprüfungen, wenn der Prüfer Mängel in der Kassenführung oder Buchführung feststellt. Nun hat der Bundesfinanzhof erhebliche Zweifel geäußert, ob die amtliche Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form eine geeignete Grundlage für einen äußeren Betriebsvergleich darstellt (BFH-Urteil vom 18.6.2025, X R 19/21).
Der zugrunde liegende Sachverhalt: Der Kläger ist Betreiber einer Diskothek; eine Außenprüfung beanstandete seine Kassen- und Buchführung als formell ordnungswidrig. Nicht nur das Finanzamt, sondern auch das Finanzgericht Hamburg gelangte zu einer grundsätzlichen Schätzungsbefugnis. Es kam dann zu einem verfahrensrechtlichen "Hin und Her". Letztlich hat das Finanzgericht bei der Schätzung des Rohgewinnaufschlagsatzes "nur" auf die Richtsatzsammlung des BMF zurückgegriffen. Dagegen hat sich der Kläger gewehrt und beim BFH nun obsiegt.
Die Begründung: Eine Diskothek ist kein Restaurant. Daher kann bei der Schätzung der Getränkeumsätze einer Diskothek auch nicht auf die Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung für Gastronomiebetriebe zurückgegriffen werden. Das Urteil ist aber über den entschiedenen Fall hinaus interessant, weil der BFH allgemein zur Richtsatzsammlung Stellung genommen hat. So hat er sich mit den Mindestanforderungen befasst, die Datensammlungen oder Datenbanken der Finanzverwaltung erfüllen müssen, wenn sie in einem Gerichtsverfahren berücksichtigt werden sollen. Zuvor hatte er das BMF aufgefordert, das Zustandekommen der Richtsatzsammlung näher zu erläutern. Letztlich hat der BFH erhebliche Zweifel, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet. Diese ist nämlich nicht repräsentativ. Zumindest konnte das BMF die Zweifel nicht entkräften. Die Zweifel basieren zum einen auf der fehlenden statistischen Repräsentativität der herangezogenen Daten und zum anderen auf dem kategorischen Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Werte. Beispiel: Die Ergebnisse von Verlustbetrieben bleiben bei der Ermittlung der Richtsätze von vornherein ausgeschlossen. Warum Betriebe allein aufgrund der Entstehung von Verlusten aber aus der Grundgesamtheit ausgeschlossen werden, ist für den BFH nicht verständlich. Denn auch in einem "normalen" Betrieb können Verluste entstehen.
Praxistipp:
Erst kürzlich hat der BFH entschieden, dass ein Steuerpflichtiger keinen Anspruch auf Informationen hat hinsichtlich der Unterlagen, die der Erstellung der amtlichen Richtsatzsammlung zugrunde liegen (BFH-Urteil vom 9.5.2025, IX R 1/24). Doch auch ohne Offenlegung der Datenbasis für die Richtsatzsammlung hat der BFH Zweifel an ihrem repräsentativen Charakter.
Bei Ferienwohnungen, die ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet, also nicht selbstgenutzt werden, müssen die Finanzämter eventuelle Verluste ("Werbungskostenüberschüsse") grundsätzlich anerkennen, auch wenn diese über einen längeren Zeitraum entstehen. Der Nachweis eines Totalüberschusses ist nicht erforderlich; vielmehr wird dieser - anders als bei zeitweise selbstgenutzten Wohnungen - unterstellt. Man spricht dann auch von der Annahme einer Dauervermietung. Eine Dauervermietung - und damit eine Überschusserzielungsabsicht - wird allerdings nur dann unterstellt, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr - bis auf die üblicherweise vorkommenden Leerstandszeiten - an wechselnde Feriengäste vermietet wird. Bei einem Unterschreiten der ortsüblichen Vermietungszeit von mindestens 25 Prozent hingegen ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose zu überprüfen. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei der Prüfung der erwähnten 25-Prozent-Grenze auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen ist. Es ist also nicht nur ein einzelner Veranlagungszeitraum zu betrachten (BFH-Urteil vom 12.8.2025, IX R 23/24).
In den Jahren 2012 bis 2015 vermietete die Klägerin ihre Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste. Im Jahr 2016 ließ sie die Wohnung renovieren und nahm die Vermietung an wechselnde Feriengäste wieder auf. Die Klägerin erzielte durchweg Werbungskostenüberschüsse. Die ortsübliche Vermietungszeit wurde dabei um mehr als 25 Prozent unterschritten. Finanzamt und Finanzgericht berücksichtigten die Verluste daher nicht. Zum einen sei die 25-Prozent-Grenze nicht eingehalten worden. Zum anderen ergebe eine Überschussprognose, dass mit der von der Klägerin vereinnahmten Miete kein positives Ergebnis zu erreichen sei. Finanzamt und Finanzgericht hatten die Grenze von 25 Prozent allerdings für jedes Jahr einzeln geprüft. Die Revision der Klägerin beim BFH war indes erfolgreich.
Die Begründung: Bei der Prüfung der Frage, ob die Tätigkeit eines Ferienwohnungsvermieters dem Typus des Dauervermieters entspricht, ist stets auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung über einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies ist ein zusammenhängender Zeitraum von drei bis fünf Jahren. Der Zeitraum, für den die durchschnittliche Auslastung zu ermitteln ist, kann entweder mit dem streitigen Zeitraum starten, ihn umfassen oder mit ihm enden. Insoweit obliegt die Darlegungslast dem Steuerpflichtigen, den Zeitraum zu benennen sowie die einschlägigen Werte darzustellen und nachzuweisen. Dieser Zeitraum ist zugrunde zu legen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor. Liegt der Durchschnitt der jährlichen Auslastungen nicht erheblich (das heißt um mindestens 25 Prozent) unter dem Durchschnitt der ortsüblichen Vermietungszeiten von Ferienwohnungen in diesem Zeitraum, zeigt sich, dass der Steuerpflichtige die Ferienwohnung in geeigneter Form am Markt angeboten und alle in Betracht kommenden Interessenten berücksichtigt hat, so dass er einem Dauervermieter gleichzustellen ist.
Verzichtet ein Ehegatte bereits vor der Heirat auf Ansprüche und erhält er dafür eine Gegenleistung, kann der Vorgang Schenkungsteuer auslösen. Konkret hat der Bundesfinanzhof diesbezüglich entschieden: Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen (BFH-Urteil vom 9.4.2025, (II R 48/21).
Der Kläger schloss mit seiner späteren Ehefrau vor der Eheschließung einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Darin wurde der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart, aber für alle Fälle der Beendigung der Ehe
- außer dem des Versterbens des Klägers - wieder ausgeschlossen. Für diesen Fall wurde der Zugewinnausgleich der Höhe nach begrenzt. Ein Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen. Auf nachehelichen Unterhalt wurde wechselseitig verzichtet, ebenso auf etwaige Ansprüche auf Hausratsteilung. Der Kläger verpflichtete sich in dem Vertrag, seiner Ehefrau für die Vereinbarungen zum Güterstand 1 Mio. Euro, für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
4,5 Mio. Euro und für die Hausratsteilung 500.000 Euro zu zahlen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung sagte der Kläger zu, binnen zwölf Monaten nach Eheschließung ein näher bestimmtes Hausgrundstück zu übertragen, dessen Wert die künftigen Eheleute übereinstimmend mit mindestens 6 Mio. Euro bezifferten. Nach der Eheschließung übertrug der Kläger in Erfüllung der Verpflichtung aus dem Ehevertrag das Hausgrundstück auf seine Ehefrau. Das Finanzamt setzte für die Übertragung des Hausgrundstücks Schenkungsteuer von über 800.000 Euro fest. Einspruch, Klage und Revision blieben ohne Erfolg.
In der Grundstücksübertragung liege eine unentgeltliche Zuwendung des Klägers an seine Ehefrau. Es stehe der Unentgeltlichkeit nicht entgegen, dass die Ehefrau vor der Eheschließung den Verzicht auf ihre nachehelichen Ansprüche erklärt hat. Der Verzicht der zukünftigen Ehefrau auf einen möglicherweise zukünftig entstehenden Zugewinnausgleichsanspruch bereits vor Eingehung der Ehe stelle keine Gegenleistung im schenkungsteuerrechtlichen Sinne dar. Grund hierfür ist, dass die Zugewinnausgleichsforderung erst entstehe, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Dasselbe gelte für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) und den Anspruch auf Aufteilung des Hausrats.
In der Abgabenordnung sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt und welche im Einzelnen als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen sind. Dazu gehört auch die "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens" (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO). Bei Vereinen, die politische Zwecke verfolgen, steht oftmals die Gemeinnützigkeit in Frage. Bezüglich des Vereins innn.it hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zwar entschieden, dass dieser gemeinnützig tätig ist (Urteil vom 14.11.2023, 8 K 8198/22), doch der Bundesfinanzhof hat das Urteil aufgehoben. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, die die Gemeinnützigkeit - anhand der jetzt vom BFH aufgestellten Kriterien - erneut prüfen muss (BFH-Urteil vom 12.12.2024,
V R 28/23).
Der Sachverhalt: Die Petitions- und Kampagnenplattform innn.it (e.V.) betreibt eine Online-Plattform, über die die Nutzer eigene Kampagnen jeglicher Art veröffentlichen können ("Online-Petition"). Vorstand und Mitarbeiter des Klägers unterstützen die Nutzer bei der Gestaltung der Kampagnen. Im Februar 2019 hatte der Verein seine Steuererklärung für die Jahre 2016 und 2017 eingereicht. Das Finanzamt Berlin verweigerte der “tatsächlichen Geschäftsführung” des Vereins die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Nach Bescheiden und Widersprüchen gab das FG Berlin-Brandenburg dem Verein Recht, doch der BFH hat der Revision des Finanzamts stattgegeben und die Sache - wie erwähnt - an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Begründung: Mit der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens ist es nicht vereinbar, die Verbreitung bestimmter Auffassungen im Rahmen der Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Tätigkeiten von Körperschaften, die den Zweck des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO verfolgen und dabei den Prozess der Meinungs- und Willensbildung als solchen fördern, sind von Tätigkeiten zu unterscheiden, die - wie bei Parteien - auf die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes gerichtet sind.
Der Gewährung einer Steuervergünstigung steht es zwar nicht entgegen, wenn eine nach § 52 Abs. 2 AO begünstigte Tätigkeit im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist. Eine allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO ist aber ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit auf die Verbreitung bestimmter politischer Meinungen oder einer eigenen Meinung gerichtet ist oder ihr die parteipolitische Neutralität fehlt, was auch dadurch erfüllt ist, wenn andere Meinungen als eigene übernommen werden oder für Kriterien, die zur Förderung bestimmter Anliegen führen, die notwendige Offenheit fehlt. Eine Auswahl, die dazu führt, dass im Prozess der politischen Willensbildung jeweils die "lautstärkste" Meinung gefördert würde, kann einer staatlichen Förderung durch das Gemeinnützigkeitsrecht entgegenstehen. Der Betreiber einer Online-Plattform verlässt den Bereich der Förderung des demokratischen Staatswesens, wenn dort beispielsweise Anliegen wie die "Kündigung eines Mietvertrags" oder ein "Boykottaufruf gegenüber einem Privatrechtssubjekt" zur Abstimmung gestellt werden. Dies kann zwar als freie Meinungsäußerung anzusehen sein, reicht aber für die Annahme einer Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 24 AO nicht aus.
Praxistipp:
Die Vorinstanz muss nun der Frage nachgehen, ob die von dem klagenden Verein angewendeten Kriterien noch die Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung fördern.
Manchmal weist ein Unternehmer in einer Rechnung 19 Prozent Umsatzsteuer aus, obwohl nur der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent anzuwenden gewesen wäre. Prinzipiell wird die Steuer, die in der Rechnung ausgewiesen wird, aber geschuldet, auch wenn diese zu hoch ist. Es gilt insoweit § 14c Abs. 1 UStG. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch mit Urteil vom 8.12.2022 (C-378/21) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Dies ist der Fall, wenn eine Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Das Urteil ist zwar zu einem Verfahren aus Österreich ergangen, ist aber auch für Deutschland bedeutsam.
Der Fall war mit dem ersten Urteil des EuGH allerdings noch nicht beendet. Die Finanzverwaltung war der Meinung, dass der betreffende Unternehmer gar nicht nachweisen könne, dass er seine Leistungen "ausschließlich" an Endverbraucher erbracht habe. Und eine Schätzung in Umsätze an Endverbraucher einerseits und Umsätze an Unternehmer andererseits komme nicht in Betracht. Die österreichische Finanzverwaltung lag damit auf einer Linie mit dem deutschen Bundesfinanzministerium, das eine Schätzung ebenfalls als unzulässig erachtet (BMF-Schreiben vom 27.2.2024, BStBl 2024 I S. 361). Und so musste der EuGH erneut entscheiden.
Sein neues Urteil lautet zusammengefasst: Ein Unternehmer, der eine Dienstleistung erbracht hat und in seiner Rechnung einen überhöhten Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, schuldet den zu hohen Teil der Mehrwertsteuer nicht, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Dienstleistung an einen Endverbraucher erbracht wurde, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Als Endverbraucher in diesem Sinne gelten nur Kunden, die unter keinen Umständen zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Ist bei Massengeschäften denkbar, dass die Leistungen sowohl an Endverbraucher als auch an Unternehmer erbracht werden, so besteht die Möglichkeit der Schätzung der Umsätze an Endverbraucher einerseits und Umsätze an Unternehmer andererseits (EuGH-Urteil vom 1.8.2025, C-794/23).
Praxistipp:
Im Zweifelsfall, das heißt wenn Rechnungen praktisch oder theoretisch auch an Unternehmer gegangen sein können, ist gegebenenfalls eine Schätzung erforderlich und zulässig. Dabei sind nach Ansicht des EuGH alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, wie etwa die Art der erbrachten Dienstleistung, die Modalitäten ihrer Erbringung und der Rechnungslegung hierfür, sowie alle statistischen Informationen zu den Empfängern dieser Dienstleistung, über die deren Erbringer verfügt. Dem Umstand, dass es sich bei den Kunden des betreffenden Steuerpflichtigen eher selten um Unternehmer handelt, kann dabei besondere Bedeutung zukommen.
Bei der Bearbeitung der Steuererklärung übernimmt das Finanzamt automatisiert zahlreiche Daten, die ihm von bestimmten Unternehmen und Institutionen digital mitgeteilt werden (§ 93c AO). Das sind insbesondere die Daten der Arbeitgeber und der Sozialversicherungsträger (so genannte eDaten). Manchmal werden die Daten aber zu spät übertragen und liegen bei der Veranlagung noch gar nicht vor. Oder aber die übermittelten Daten sind fehlerhaft und werden später geändert. Das kann zunächst zu falschen Steuerbescheiden führen. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber der Finanzverwaltung die Möglichkeit eingeräumt, die fehlerhaften Steuerbescheide ohne weitere Voraussetzungen nach § 175b AO zu ändern.
Bereits im Februar 2024 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO auch dann zulässig ist, wenn der Veranlagungsfehler selbst bei Vorlage einer Papierbescheinigung aufgetreten wäre und das Finanzamt den Vorgang umfassend rechtlich geprüft hat (BFH-Urteil vom 20.2.2024, IX R 20/23). Nun hat der BFH seine Auffassung bestätigt: Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO ist auch dann zulässig, wenn die digitalen Daten bei Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids noch nicht vorgelegen haben, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt - erstmalig - an die Finanzbehörde übermittelt worden sind. Unerheblich ist, ob der Inhalt der Daten der Finanzbehörde bereits anderweit bekannt war, etwa aufgrund der Steuererklärung (BFH-Urteil vom 27.11.2024, X R 25/22).
Eheleute hatten eine korrekte Steuererklärung abgegeben. Darin hatten sie auch ihre Renteneinkünfte zutreffend erklärt. Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid trotzdem ohne Berücksichtigung der Renteneinkünfte. Später erhielt das Finanzamt (auch) auf elektronischem Wege durch eine Datenübermittlung des Rentenversicherungsträgers Kenntnis von der Höhe der Renteneinkünfte. Daraufhin änderte es den Einkommensteuerbescheid zu Lasten der Eheleute gemäß § 175b AO und setzte erstmals die Renteneinkünfte an. Klage und Revision der Eheleute hatten keinen Erfolg. Begründung: Im Rahmen von § 175b AO ist es unerheblich, ob dem Finanzamt der Inhalt der übermittelten Daten bei Erlass des Bescheids bereits bekannt war. § 175b AO ist daher selbst dann anwendbar, wenn bei Erlass des Bescheids die Daten elektronisch übermittelt waren, das Finanzamt sie jedoch nicht ausgewertet hatte. Erst recht kann ein Bescheid geändert werden, wenn dem Finanzamt die eDaten nach Bescheiderteilung zugehen, und zwar auch, wenn die Daten von der Steuerpflichtigen zuvor ordnungsgemäß erklärt wurden. Auf die Gründe der vorigen Nichtberücksichtigung von Daten kommt es nicht an. Die Änderungsbefugnis bzw. -pflicht knüpft allein an die Tatsache der Nichtberücksichtigung bzw. der nicht zutreffenden Berücksichtigung an.
Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine steuerliche Identifikationsnummer nicht mitteilt, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI ermitteln. Trifft den Arbeitnehmer keine Schuld an der fehlenden Mitteilung seiner Identifikationsnummer, hat der Arbeitgeber die voraussichtlichen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale längstens für drei Kalendermonate zu Grunde zu legen. Er kann für die Berechnung der Lohnsteuer bei Ledigen also zunächst doch die Steuerklasse I zugrunde legen. Wenn diese drei Monate verstrichen sind, ohne dass der Arbeitnehmer die Identifikationsnummer mitteilt, muss der Arbeitgeber die Steuer indes - rückwirkend - nach der Steuerklasse VI berechnen und ans Finanzamt abführen (§ 39c Abs. 1 EStG). Wie das Niedersächsische Finanzgericht rechtskräftig entschieden hat, gelten diese Regelungen auch bei der Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter, die sich mitunter nur wenige Monate in Deutschland aufhalten (Urteil vom 13.3.2024, 3 K 13/24).
Ein Arbeitgeber beschäftigte mehrere ausländische Arbeitnehmer jeweils nur für wenige Monate. Das Finanzamt stellte fest, dass der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer keinen Abruf der elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale
(ELStAM) vorgenommen hatte. Letztlich hatten wohl viele Mitarbeiter auch gar keine Identifikationsnummern mitgeteilt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass daher für die betroffenen Arbeitnehmer die Lohnsteuerklasse VI anzuwenden war und forderte vom Arbeitgeber Lohnsteuern nach. Dieser hingegen argumentierte, dass die Arbeitnehmer in der Regel erstmals in Deutschland tätig seien und damit noch gar keine Identifikationsnummer hätten, die einen Abruf der ELStAM-Daten ermöglichen würde. Da die Zuteilung zudem regelmäßig mehrere Wochen bis Monate dauern würde, hätte angesichts der kurzen Dauer der Beschäftigungsverhältnisse gar kein Druck auf die Arbeitnehmer ausgeübt werden können, sondern wären diese vielmehr diskriminiert worden. Der Arbeitgeber scheiterte jedoch mit seiner Klage.
Für den Fall, dass der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der Identifikationsnummer nicht zu vertreten hat, sieht
§ 39c Abs. 1 Satz 2 EStG vor, dass der Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug die voraussichtlichen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale zugrunde zu legen hat. Da die Steuerklasse VI gilt, wenn der Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezieht und es hier um eine Vollzeittätigkeit geht, stellt die Steuerklasse I und nicht die Steuerklasse VI die wahrscheinlichste Steuerklasse dar. Dies gilt allerdings längstens für drei Monate. Darüber hinaus ist hier § 39c Abs. 1 Satz 3 EStG zu berücksichtigen. Danach ist rückwirkend die Steuerklasse VI anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach Ablauf von drei Monaten immer noch nicht die Identifikationsnummer mitgeteilt hat. Daraus folgt, dass die Steuerklasse VI schlussendlich doch zur Anwendung kommt, wenn die steuerliche Identifikationsnummer nicht zu den Lohnkonten nachgereicht wird.
Die rückwirkende Änderung der Steuerklasse wäre für den Arbeitgeber zwar mit Aufwand verbunden und zudem möglicherweise auch nicht mehr durchführbar gewesen, weil die Arbeitnehmer teilweise nicht mehr erreichbar waren. Er hätte dies aber vermeiden können, indem er zunächst die Steuerklasse VI angewendet und den Arbeitnehmern angeboten hätte, die Lohnsteuer später zu mindern, sobald die Identifikationsnummer vorliegt. Da für die Arbeitnehmer zudem die Möglichkeit existierte, zu einer zutreffenden Besteuerung zu gelangen, liegt kein verfassungswidriger Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG vor. Es liegt auch keine mittelbare Diskriminierung ausländischer Arbeitnehmer vor, weil § 39c Abs. 1 Satz 2 EStG eine vorläufige Handhabung ermöglicht, die neu eine Arbeit aufnehmende Arbeitnehmer von der Anwendung der Steuerklasse VI freihält. Die Anwendung der Steuerklasse VI hängt im Übrigen nicht von der Staatsangehörigkeit ab.
Praxistipp:
Anfang 2024 hat das Bundesfinanzministerium zu der Frage Stellung genommen, wie Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen ermitteln sollten, wenn diese noch nicht vom Arbeitnehmer mitgeteilt wurde. Auch wurde dargelegt, was geschieht, wenn die Identifikationsnummer durch den Arbeitnehmer schuldhaft nicht vorgelegt wurde bzw. weiterhin nicht vorgelegt wird oder ermittelt werden kann (BMF-Schreiben vom 23.1.2024, BStBl 2024 I S. 211). Letztlich gilt aber auch nach Auffassung des BMF: Nur in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer nicht zu vertreten hat (oder der Arbeitgeber aufgrund von technischen Störungen die steuerliche Identifikationsnummer nicht abrufen kann), kann der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtliche Steuerklasse längstens für drei Kalendermonate zugrunde legen.
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen oder nahestehenden Gesellschaften verlangen die Finanzämter üblicherweise die Schriftform - anderenfalls wird den Verträgen die steuerliche Anerkennung versagt. Doch nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der unterbliebene Abschluss eines schriftlichen Vertrages allein nicht dazu führen darf, dass einem Vertragsverhältnis zwischen nahestehenden Personen oder Gesellschaften die steuerliche Anerkennung zu verweigern ist (BVerfG-Urteil vom 27.5.2025, 2 BvR 172/24).
In dem Verfahren ging es um Vereinbarungen zwischen so genannten Schwester-Personengesellschaften. Das Finanzamt wollte einen formlosen Werkvertrag zwischen den beiden Gesellschaften nicht anerkennen und versagte den Abzug von Betriebsausgaben. Es begründete dies damit, dass keine schriftlichen Vereinbarungen vorliegen würden, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt hätten. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Da keine schriftlichen Vereinbarungen vorgelegen hätten, komme es auf die Frage der tatsächlichen Durchführung des Werkvertrages nicht mehr an. Die Revision wurde nicht zugelassen und der Bundesfinanzhof wies die entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde zurück (FG Thüringen, Urteil vom 30.3.2022, 1 K 68/17; BFH-Beschluss vom 8.3.2023, IV B 35/22). Doch die Klägerin legte Verfassungsbeschwerde ein, die die Karlsruher Richter sowohl als zulässig als auch als begründet ansahen.
Das Finanzgericht habe im Rahmen des anzustellenden Fremdvergleichs die Einhaltung der Schriftform zu einem Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 4 EStG, also des Betriebsausgabenabzugs, verselbständigt, was in unhaltbarer Weise der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts widerspreche. Es bestehe vielmehr die Verpflichtung zu einer Gesamtwürdigung auf Basis der festgestellten Tatsachen. Dem angegriffenen Urteil des Finanzgerichts könne eine solche Gesamtwürdigung nicht ansatzweise entnommen werden.
Praxistipp:
Letztlich müssen Finanzämter und Finanzgerichte beispielsweise Zeugenaussagen und auch die tatsächliche Durchführung eines Vertrages berücksichtigen. Beweisanträge zur Frage konkludent oder mündlich getroffener Vereinbarungen dürfen sie nicht einfach mit der Begründung ablehnen, dass der "strenge Fremdvergleichsgrundsatz" schriftliche Vereinbarungen erfordern würde und daher Zeugenaussagen ohne Belang seien. Doch Vorsicht: Es bleibt dabei, dass Steuerpflichtige die Beweislast für steuermindernde Tatsachen haben. Daher sollte bei Verträgen die Schriftform gewählt werden.
Immer mehr Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern die kostenlose oder verbilligte Teilnahme an Firmenfitness-Programmen an. Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme ist steuerfrei, wenn die monatliche Freigrenze von 50 Euro für Sachbezüge nicht überschritten wird (§ 8 Abs. 2 EStG). Mit dem Finanzamt kommt es allerdings oft zum Streit darüber, wie der Gesamtbetrag, den der Arbeitgeber aufwendet, auf die Mitarbeiter zu verteilen ist. Das heißt: Kommt es auf die Mitarbeiter an, die für das Firmenfitness-Programm tatsächlich registriert sind, oder auf die vom Arbeitgeber "erworbenen" Lizenzen? Das Niedersächsische Finanzgericht hat diesbezüglich entschieden, dass es auf die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen nicht ankommt, wenn diese von der Anzahl der tatsächlich registrierten Mitarbeiter abweicht (FG Niedersachsen, Urteil vom 17.4.2024, 3 K 10/24).
Der Arbeitgeber ermöglichte seinen Mitarbeitern verbilligt die Teilnahme an einem Firmenfitness-Programm. Hierfür registrierten sich im Laufe der Jahre etwa jeweils 80 bis 100 Arbeitnehmer, wovon dann ca. 2/3 tatsächlich trainierten. Mit dem Anbieter des Fitness-Programms schloss der Arbeitgeber eine Vereinbarung, wonach er bestimmte "Lizenzen" für einen festen Betrag erwarb. Die Anzahl der erworbenen Lizenzen war wesentlich geringer als die Anzahl der registrierten Nutzer. Dennoch stand das Angebot allen registrierten Mitarbeitern offen. Bei Verteilung der Kosten des Arbeitgebers lediglich nach Lizenzen wäre die Freigrenze für Sachbezüge überschritten gewesen; bei der Verteilung nach registrierten Mitarbeitern nicht. Das Finanzgericht urteilte, dass es für die Verteilung der Kosten auf die Anzahl der tatsächlich registrierten Mitarbeiter ankommt.
Die Begründung des Gerichts: Der Anbieter des Firmenfitness-Programms legt die Anzahl der Lizenzen (zunächst) entsprechend einer Prognose bzw. einer internen Kalkulation fest. Keinesfalls steht das Angebot nur denjenigen bzw. so vielen Mitarbeitern offen, wie Lizenzen vorhanden sind. Die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten für das Firmenfitness-Programm sind folglich auf all jene Arbeitnehmer umzulegen, die sich für die Teilnahme registriert haben. Der Arbeitgeber erfüllt sein vertragliches Versprechen, seinen an dem Firmenfitness-Programm teilnehmenden Arbeitnehmern die Nutzung der Anlagen verbilligt zu ermöglichen, fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit. Auf die tatsächliche Nutzung der Anlagen kommt es hingegen nicht an.
Praxistipp:
Die Nutzung von Fitnessstudios oder Firmenfitness-Programmen gilt grundsätzlich nicht als betriebliche Gesundheitsförderung, für die der Arbeitgeber bis zu 600 Euro im Jahr nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei aufwenden darf. Es bleibt nur die monatliche Sachbezugsgrenze von 50 Euro (§ 8 Abs. 2 EStG), die aber insgesamt für alle Sachbezüge und nicht "pro" einzelnem Sachbezug gilt. Es ist im Übrigen bei den vertraglichen Modalitäten darauf zu achten, dass der geldwerte Vorteil nicht gleich im Januar für das gesamte Jahr als zugeflossen gilt. Der Bundesfinanzhof hat aber entschieden, dass einem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil aus der vergünstigten Nutzung eines Fitnessstudios auch dann monatlich zufließt, wenn der Arbeitgeber seinerseits einen Jahresvertrag abgeschlossen hat (BFH-Urteil vom 7.7.2020, VI R 14/18).
Wenn ein Wohnungseigentümer eine Wohnung ganzjährig oder zumindest für einen gewissen Zeitraum an einen Dritten, beispielsweise Sohn oder Tochter, unentgeltlich überlässt, verlangen viele Gemeinden dennoch eine Zweitwohnungsteuer. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschieden: Ein Eigentümer oder Wohnungserbbauberechtigter kann bei Überlassung einer Wohnung an Dritte zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden, soweit er die Wohnung weiterhin hält und sich der Verfügungsmacht über sie nicht begibt. Auf die Hintergründe für die unentgeltliche Überlassung der Wohnung kommt es dabei nicht an. Etwas anderes gilt aber, wenn er sich der Verfügungsmacht begibt (Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.1.2025, Az. 6 LB 3/24).
Der Mutter gehört ein Reihenhaus, das sie ihrem Sohn unentgeltlich überlassen hat. Ein schriftlicher Überlassungsvertrag existiert nicht. Die Mutter wohnt in einem anderen Ort. Die Gemeinde, in der sich das Reihenhaus befindet, setzte gegenüber der Mutter eine Zweitwohnungsteuer fest. Hiergegen erhob diese Widerspruch. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Wohnung von ihrem Sohn, der seinen Lebensunterhalt nicht eigenständig bestreiten könne, genutzt werde. Die Nutzung gelte befristet, zunächst, solange ihr Sohn nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Sie selbst könne die Wohnung daher nicht nutzen und habe durch diese auch keine finanziellen Vorteile. Das Gericht pflichtete ihr bei; eine Zweitwohnungsteuer durfte nicht festgesetzt werden.
Begründung: Bei einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung liegt eine Verfügungsbefugnis des Eigentümers bzw. Überlassenden dann nicht mehr vor, wenn es sich um ein Rechtsverhältnis handelt, das den Anspruch auf Herausgabe beschränkt. Dies kann bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Leihvertrag (§ 598 BGB), in dem die Geltung der mietrechtlichen Kündigungsvorschriften der §§ 573 ff. BGB vereinbart wurde, der Fall sein oder dann, wenn der Verleiher im Einvernehmen mit dem Entleiher eine Zweckbestimmung getroffen hat und die entliehene Wohnung daher nur nach Maßgabe von § 604 Abs. 2 BGB zurückfordern kann. Vorliegend kann angenommen werden, dass die Mutter ihrem Sohn zunächst nur im Rahmen der familiären Beziehung Wohnraum verschaffen wollte, ohne sich über die rechtliche Konstruktion dieser Nutzungsüberlassung Gedanken zu machen. Entsprechend fehlt es zwar an einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung zwischen der Mutter und ihrem Sohn. Gleichwohl ist aufgrund der Art der hier in Rede stehenden Gefälligkeit davon auszugehen, dass die Mutter und ihr Sohn konkludent einen Leihvertrag geschlossen haben und nicht nur ein Gefälligkeitsverhältnis ohne rechtsgeschäftlichen Charakter vorliegt.