Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Elektromobilität in Deutschland deutlich voranzubringen. Dazu gibt es nun eine so genannte Elektroauto-AfA. Konkret: Für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge wird eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen eingeführt. Die Elektroauto-AfA beträgt
75 Prozent im Jahr der Anschaffung, 10 Prozent im ersten darauf folgenden Jahr, 5 Prozent im zweiten darauf folgenden Jahr, 5 Prozent im dritten darauf folgenden Jahr, 3 Prozent im vierten darauf folgenden Jahr und 2 Prozent im fünften darauf folgenden Jahr (§ 7 Abs. 2a EStG). Die Regelung umfasst ausschließlich neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge des Betriebsvermögens. Sie wird für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 befristet eingeführt ("Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland").
Praxistipp:
Für die Definition der Elektrofahrzeuge wird auf die Definition in § 9 Abs. 2 KraftStG zurückgegriffen. Sie umfasst im vorliegenden Sinne alle Fahrzeuge, unabhängig von ihrer Fahrzeugklasse und damit neben Personenkraftwagen insbesondere auch Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse. Dabei wird von einem Abschreibungszeitraum von insgesamt sechs Jahren ausgegangen. Dieser Zeitraum entspricht der regelmäßigen durchschnittlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für die begünstigten Fahrzeuge. Eine Kumulierung mit Sonderabschreibungen ist nicht zulässig. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme stünde der Systematik entgegen, die mit den festen im Zeitverlauf fallenden Abschreibungssätzen erreicht wird. Die neue degressive Abschreibung führt zur vollständigen Abschreibung, indem diese alleinig von den ursprünglichen Anschaffungskosten vorgenommen wird und ein Wechsel des Abschreibungsregimes nicht zulässig ist.
Berufskraftfahrer dürfen für eine Übernachtung im Fahrzeug eine Pauschale als Werbungskosten geltend machen. Diese betrug bis zum 31.12.2023 pro Kalendertag 8 Euro. Zum 1.1.2024 wurde sie auf 9 Euro angehoben (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG). Die Pauschale gilt nach dem Gesetzeswortlaut "für Kalendertage …., an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale …. beanspruchen könnte". Der Bundesfinanzhof muss in diesem Zusammenhang nun folgende Frage beantworten (Az. VI R 6/25): Steht Berufskraftfahrern bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit die Übernachtungspauschale nur für tatsächlich im Lkw verbrachte Übernachtungen zu oder ist sie auch für den An- und Abreisetag zu gewähren? Die Vorinstanz, das Thüringer Finanzgericht, hat entschieden, dass die Pauschale nur für tatsächliche Übernachtungen zu gewähren ist (Urteil vom 18.6.2024, 2 K 534/22).
Der Kläger ist Berufskraftfahrer im Fernverkehr und war oftmals mehrere Tage unterwegs. In der Steuererklärung für das Jahr 2020 machte er Verpflegungsmehraufwendungen für 220 Tage geltend; davon waren viele Tage reine An- und Abreisetage. Er beantragte auch die Übernachtungspauschale von 8 Euro für 220 Tage, obwohl er unstreitig nur 166 mal im Lkw übernachtet hatte. Er berief sich neben dem Gesetzeswortlaut auf das BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 131), das seine Auffassung durchaus stützen würde. Das Finanzamt gewährte die Pauschale dennoch nur für die 166 tatsächlichen Übernachtungen. Hiergegen wandte sich der Kläger erfolglos.
Die Übernachtungspauschale sei zwar für die Kalendertage zu gewähren, für die ein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen besteht. Hinzukommen müsse aber eine tatsächliche Übernachtung im Lkw. Eine andere Auslegung würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, der ausdrücklich die Gewährung des "neuen” gesetzlichen Pauschbetrages anstelle der tatsächlichen Mehraufwendungen nur dann zulässt, wenn dem Grunde nach tatsächlich Aufwendungen entstanden sind (BT-Drucks. 19/13436).
Praxistipp:
Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Diese wurde aber per Nichtzulassungsbeschwerde erreicht. Der Vollständigkeit halber: Es können auch höhere Aufwendungen als 8 Euro bzw. 9 Euro nachgewiesen und geltend gemacht werden. Die Entscheidung, die tatsächlichen Mehraufwendungen oder den gesetzlichen Pauschbetrag geltend zu machen, kann aber nur einheitlich im Kalenderjahr erfolgen.
Eine Holding übt keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie lediglich Gesellschaftsanteile erwirbt, hält und veräußert (so genannte Finanzholding), da Erträge aus Beteiligungen nicht zu steuerbaren Ausgangsumsätzen führen. So lautet ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.3.2025
(15 K 133/22 U). Die Klägerin war eine Holdinggesellschaft. Das Finanzamt versagte ihr den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen. Zur Begründung führte es aus, dass bislang nur Beschlüsse und Beratungen zur Kapitalbeschaffung sowie zu Beteiligungen an anderen Firmen gefasst bzw. durchgeführt wurden. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Marktreife eines zu vertreibenden Produktes bereits tatsächlich vorhanden sei. Es sei ebenfalls nicht ersichtlich, dass sonstige Leistungen (z.B. Marketing oder Werbung) gegen Entgelt erbracht worden seien. Es seien zwar Bemühungen unternommen worden, weitere Kapitalgeber zu finden, eine Vermarktung eines Produkts an Kunden sei jedoch nicht erkennbar. Auch das "Crowdfunding” stelle keine unternehmerische Tätigkeit dar, die einen Vorsteuerabzug ermögliche. Hierbei handele es sich nämlich um eine steuerfreie Leistung gemäß § 4 Nr. 8 UStG. Die aufgezeichneten Geschäftsvorfälle würden keine objektiven Anhaltspunkte der Absicht einer unternehmerischen Tätigkeit gegen Entgelt belegen. Auch bei der (vermeintlichen) Organtochter sei weder eine Tätigkeit gegen Entgelt vorhanden noch liege ein wirtschaftliches Auftreten bzw. eine Teilnahme am Markt vor. Hiergegen wandte sich die Klägerin unter anderem mit dem Argument, das das Innehaben von Beteiligungen, für die im Wege der Kostenumlage Tätigkeiten ausgeführt würden, eine unternehmerische Tätigkeit begründe. Auch bereits die Analyse, für was das Geld eingesammelt werden solle, sei ein belegbarer Anhaltspunkt für die unternehmerische Tätigkeit. Selbst wenn die Gesellschaft scheitere, ändere dies nichts an ihrer Unternehmereigenschaft. Doch Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Begründung: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine reine Finanzholding grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Etwas anderes kann für eine so genannte Führungsholding gelten, die in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften durch Erbringung administrativer, finanzieller und technischer Dienstleistungen eingreift. Alsdann ist im Urteilsfall Folgendes zu berücksichtigen: Werden im aktuellen Jahr und auch in den folgenden Besteuerungszeiträumen keine Umsätze (mehr) getätigt, ist dies von indizieller Bedeutung dafür, dass ein Steuerpflichtiger nicht mehr beabsichtigt, noch eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuführen. Sofern eine Tochtergesellschaft im Konzernverbund ein Geschäftsfeld entwickelt, folgt daraus nicht die Unternehmereigenschaft der Holding. Zumindest gilt dies, wenn es sich nicht um eine geschäftsleitende, sondern lediglich um eine unterstützende Tätigkeit im Konzernverbund handelt. Das gilt insbesondere, wenn die Holding aus der Vermarktung, Akquise und Werbung von Produkten für die Tochtergesellschaft selbst keine Einnahmen erzielt und eine künftige Einnahmeerzielung auch nicht beabsichtigt oder sonst erkennbar ist. Soweit eine Holding mittels Wertpapierprospekt weitere Gelder einwerben will, so ist daraus allein nicht ersichtlich, dass ihre Tätigkeit über die Tätigkeit einer Finanzholding hinausgeht, die sich darauf beschränkt, Anteile an anderen Gesellschaften zu halten und zu verwalten. Ob Crowdfunding überhaupt eine unternehmerische Tätigkeit begründet, kann dahingestellt bleiben, weil es sich um eine Tätigkeit handelt, die gemäß§ 15 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.
§ 4 Nr. 8 UStG zu einem Ausschluss vom Vorsteuerabzug führt.
Praxistipp:
Im Urteilsfall wurde der Klägerin der Vorsteuerabzug versagt. Auch ihr Argument, sie sei Organträgerin ihrer Tochtergesellschaft, vermochte daran nichts zu ändern. Selbst der Hinweis, die (vermeintliche) Organtochter wäre am Markt aufgetreten und hätte eine Einnahmeerzielungsabsicht, konnte das Gericht nicht überzeugen.
Wer gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegt oder gar Klage erhebt, muss die festgesetzte Steuer grundsätzlich zunächst zahlen. Allerdings kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, dem bei "ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids" stattzugeben ist. Dies bedeutet, dass die Steuer zunächst nicht entrichtet werden muss.
Die Aussetzung der Vollziehung hat jedoch einen Haken: Bleiben Einspruch oder Klage endgültig ohne Erfolg und muss die Steuer dann "nachträglich“ doch gezahlt werden, sind für die Dauer der Aussetzung Zinsen zu zahlen, und zwar 0,5 Prozent pro Monat (Aussetzungszinsen, § 237 i.V.m. 238 Abs. 1 Satz 1 AO).
Der Bundesfinanzhof hält den gesetzlichen Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat für Aussetzungszinsen für verfassungswidrig - zumindest im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 15.4.2021. Während einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase sei der gesetzliche Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat der Höhe nach nicht (mehr) erforderlich, um den durch eine spätere Zahlung typischerweise erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen. Der BFH hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen (BFH-Beschluss vom 8.5.2024, VIII R 9/23, Az. des BverfG: 1 BvL 8/24).
Nun hat auch das Finanzgericht Köln ernstliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen geäußert. Dabei geht es um den Zeitraum Februar 2023 bis November 2024 (FG Köln, Beschluss vom 8.4.2025, 4 V 444/25). Nicht nur eine anhaltende Niedrigzinsphase begründe verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen. Vielmehr habe auch bereits der BFH den mangelnden Gleichlauf der Verzinsung von Steuernachzahlungen (Nachzahlungszinsen von 0,15 Prozent ab 2019) und der Aussetzung der Vollziehung (Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent) moniert. Die Entscheidung des FG Köln, die allerdings nur in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist, ist rechtskräftig. Das Finanzamt hat die zugelassene Beschwerde nicht eingelegt
Kapitalgesellschaften haben gegenüber Personenunternehmen den Vorteil, dass die nicht entnommenen bzw. nicht ausgeschütteten Gewinne ermäßigt besteuert werden. Daher wurde auch für Personenunternehmen bereits mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 die Möglichkeit einer Thesaurierungsbegünstigung eingeführt (§ 34a EStG). Ziel war es, Einzelunternehmer und Mitunternehmer (Personenunternehmer) mit ihren Gewinneinkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit) in vergleichbarer Weise wie das Einkommen einer Kapitalgesellschaft tariflich zu belasten. Das bedeutet: Der Anteil des Gewinns aus einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil, den der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr nicht entnommen hat, unterliegt auf Antrag nicht mehr dem (höheren) persönlichen progressiven Steuersatz des Steuerpflichtigen, sondern lediglich einem ermäßigten Steuersatz. Damit wird demjenigen Steuerpflichtigen eine Vergünstigung gewährt, der durch den Verzicht auf die private Verwendung von Gewinnen seinem Betrieb erwirtschaftetes Kapital weiterhin zur Verfügung stellt und damit die Eigenkapitalbasis seines Unternehmens nachhaltig stärkt. Außerdem werden durch diese steuerliche Vergünstigung die Investitionsmöglichkeiten verbessert, ohne dass Fremdkapital in Anspruch genommen werden muss.
Der Thesaurierungssteuersatz wird künftig stufenweise abgesenkt: Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit enthalten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 Prozent für Veranlagungszeiträume bis 2027; 27 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029; 26 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 und 25 Prozent für Veranlagungszeiträume ab 2032 zu berechnen. Dies gilt nicht, soweit die Gewinne bereits anderweitig begünstigt sind, zum Beispiel mittels des Veräußerungsfreibetrages ("Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland").
Für die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden sieht der Gesetzgeber bestimmte Prozentsätze vor. Je nach Nutzung und Bauantrag oder Kaufdatum sind dies üblicherweise 2 Prozent, 2,5 Prozent oder 3 Prozent, wenn keine Sonderabschreibung infrage kommt. Der Gesetzgeber unterstellt dabei typisierend eine Nutzungsdauer des jeweiligen Gebäudes von 50, 40 oder 33 Jahren. Grundsätzlich ist es zwar zulässig, eine kürzere Nutzungsdauer und damit einen höheren AfA-Satz geltend zu machen. Allerdings verlangen die Finanzämter insoweit Nachweise, das heißt zumeist sehr detaillierte und aufwendige Gutachten (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Zugunsten der betroffenen Hauseigentümer hat der Bundesfinanzhof jedoch entschieden, dass an den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist jedenfalls nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer (BFH-Urteil vom 28.7.2021,
IX R 25/19; BFH-Urteil vom 23.1.2024, IX R 14/23).
Das Bundesfinanzministerium hat daraufhin dargestellt, welche Anforderungen an ein Gutachten - seiner Ansicht
nach - zur Verkürzung des AfA-Zeitraums zu stellen sind. Unter anderem verfügt das BMF, dass der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer (nur) durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, erbracht werden kann (BMF-Schreiben vom 22.2.2023, BStBl 2023 I S. 332, Rz. 22). Demgegenüber hat das Finanzgericht Münster nun entschieden, dass - bei hinreichender Qualifizierung - auch Gutachten von Sachverständigen zu akzeptieren sind, die nicht öffentlich bestellt und auch nicht von einer deutschen Stelle nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditiert sind (FG Münster, Urteil vom 2.4.2025, 14 K 654/23 E).
Der Kläger beantragte für ein von ihm erworbenes Gebäude eine jährliche Abschreibung von 4,35 Prozent, da die tatsächliche Restnutzungsdauer des Objektes lediglich 23 Jahre betrage. Hierzu legte er ein Gutachten eines Sachverständigen vor. Dieser gab an, ein nach DIN EN ISO/ IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung zu sein. Ferner sei er von der Industrie- und Handelskammer (IHK) geprüfter und zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung. Überdies sei er vom TÜV geprüfter und zertifizierter Sachkundiger für Bauschäden und Baufehler sowie vom TÜV geprüfter und zertifizierter Sachkundiger für Schimmelschäden in Innenräumen. Das Finanzamt wollte nur einen AfA-Satz von 2 Prozent akzeptieren. Unter anderem führte es aus, dass der Gutachter kein nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierter Sachverständiger sei. Seine Akkreditierung sei nämlich durch eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft erfolgt. Diese sei aber keine national akkreditierte Zertifizierungsstelle für die Wertermittlung von Grundstücken. Doch die Klage des Immobilieneigentümers war erfolgreich. Das Gutachten sei zu akzeptieren.
Begründung: Selbst wenn die Niederländische Gesellschaft nicht hinreichend akkreditiert war, dem Sachverständigen das von ihm vorgelegte Zertifikat nach DIN EN ISO/IEC 17024 zu erteilen, so sei dennoch festzustellen, dass dieser hinreichend qualifiziert ist, um die Restnutzungsdauer des in Rede stehenden Objektes auf Basis der ImmoWertV beurteilen zu können. Das Gericht könne weder dem Gesetz (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) noch den Entscheidungen des BFH vom 28.7.2021 (IX R 25/1) und vom 23.1.2024 (IX R 14/23) entnehmen, dass eine entsprechende Zertifizierung des Gutachters für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer zwingend erforderlich ist.
Praxistipp:
Das FG Münster tendiert dazu, nur Gutachten zu akzeptieren, bei denen der Sachverständige das Objekt selbst vor Ort in Augenschein genommen hat. Im Urteilsfall reichte es dem Gericht aber aus, dass der Sachverständige den Ortstermin nachgeholt hatte.
Die Unternehmensteuerbelastung von Körperschaften bzw. Kapitalgesellschaften in Deutschland beträgt derzeit knapp 30 Prozent (15 Prozent Körperschaftsteuer + 0,825 Prozent Solidaritätszuschlag + 14 Prozent Gewerbesteuer unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes von 400 Prozent). Die Tarifvorschrift in § 23 Abs. 1 KStG wird nun dahingehend geändert, dass sich der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2027 geltende Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent in den Veranlagungszeiträumen ab 2028 jährlich um jeweils einen Prozentpunkt bis auf 10 Prozent ab dem Veranlagungszeitraum 2032 verringert ("Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland").
09.08.2025Aufwendungen für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte dürfen nur mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden, während Fahrten zu Auswärtstätigkeiten nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind. Auswärtstätigkeiten liegen vor, wenn jemand außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist. Die Frage, wo die erste Tätigkeitsstätte liegt oder ob eine solche überhaupt gegeben ist, kann aber streitig sein. Das Hessische Finanzgericht hat nun entschieden, dass ein Berufssoldat seine erste Tätigkeitsstätte an seinem Dienstort hat, wenn der zuvor erteilten Versetzungsverfügung keine kalendermäßige Befristung entnommen werden kann. Allerdings hat der unterlegene Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof erhoben, so dass das letzte Wort möglicherweise noch nicht gesprochen ist (Hessisches FG, Urteil vom 17.1.2025, 4 K 561/21, Az. des BFH: VI B 5/25).
Der Kläger war zunächst Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr und schlug währenddessen die Offizierslaufbahn ein. Im Anschluss wurde der Kläger zum Berufssoldaten ernannt, zum Leutnant befördert und mittels Verfügung versetzt. Die Fahrtkosten zum aktuellen Standort machte er nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Er begründete dies damit, dass es sich bei der Tätigkeit an der Dienststätte um eine Auswärtstätigkeit handeln würde. Aufgrund der damaligen Versetzungsverfügung sei er für einen Zeitraum von unter drei Jahren versetzt worden. Da dieser Zeitraum nicht über
48 Monate hinausgehe, sei er auswärts tätig. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten aber lediglich mit der Entfernungspauschale. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Die Begründung: Die erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer durch dienstrechtliche Weisungen zugeordnet wurde und wo er dauerhaft tätig werden soll. Dauerhaft soll der Arbeitnehmer an einem Ort tätig werden, wenn er dort für unbestimmte Zeit, einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten oder für den gesamten Zeitraum eines Dienstverhältnisses tätig werden soll. Die Entscheidung des Arbeitgebers, den Kläger dem Standort zuzuordnen, war dauerhaft. Es erfolgte keine unbefristete Zuordnung zu der Dienststelle. Insbesondere kann der Versetzungsverfügung keine kalendermäßige Befristung entnommen werden. Der Umstand, dass in der Verfügung als voraussichtliche Verwendungsdauer ein bestimmter Zeitpunkt genannt wird, spielt keine Rolle. Vielmehr ist es so, dass die (bloße) Voraussichtlichkeit der Verwendung schon nach dem Wortsinn keine feste Bindung der Bundeswehr an die betreffende Verwendungsdauer beinhaltet; sie beschreibt lediglich den nach der jeweiligen (gegenwärtigen) Sachlage geplanten Verwendungszeitraum. Eine befristete Dauer der Zuordnung zu der neuen Tätigkeitsstätte ergibt sich im Streitfall auch nicht aus der Art, dem Zweck oder der Beschaffenheit der Tätigkeit. Dass der Kläger, wie im öffentlichen Dienst bei Soldaten und Beamten insbesondere im Zusammenhang mit der weiteren Karriere und einer Beförderung üblich, möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt - aus ex-ante-Sicht - an eine andere Dienststätte versetzt werden könnte, führt nicht dazu, dass es sich bei der vorangegangenen Zuordnung nicht um eine dauerhafte Zuordnung handelt. Es existiert diesbezüglich nämlich weder ein Automatismus noch ist von vornherein festgelegt oder bestimmt, dass es zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu einer Änderung der Verwendung oder des Dienstortes des Beamten oder Soldaten kommt.
Der Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie unterliegt der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt ("Privates Veräußerungsgeschäft", § 23 EStG). Früher sprach man insoweit von einem Spekulationsgewinn. Eine Ausnahme gilt für das selbstgenutzte Einfamilienheim; hier bleibt ein Verkauf unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Der Bundesfinanzhof hat erst kürzlich entschieden, dass auch die Zwangsversteigerung einer vermieteten Wohnung ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG ist und ein eventueller Gewinn mithin zu versteuern ist (BFH-Urteil vom 12.11.2024, IX R 6/24). Nun muss sich der BFH, allerdings ein anderer Senat, erneut mit dem Thema befassen. Die konkrete Rechtsfrage: Erfüllt der Verlust einer Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung den Begriff des "Veräußerungsgeschäfts" in § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG? Das Az. lautet VIII R 25/24. Die Vorinstanz, das Niedersächsische Finanzgericht, hat allerdings einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn aufgrund der Versteigerung angenommen (Urteil vom 7.12.2023, 10 K 239/20).
Praxistipp:
Von der Zwangsversteuerung zu unterscheiden ist der Fall der Enteignung. Der BFH hat entschieden, dass der Eigentumsverlust durch Enteignung eines Grundstücks gegen den Willen des Eigentümers keine Veräußerung und somit kein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt. Folglich ist eine Entschädigung für die Enteignung auch innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums nicht steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 23.7.2019, IX R 28/18).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26.4.2025 (2 BvR 1505/20) dargelegt, dass gegenwärtig keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags bestehen. Eine weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags verletze weder die Eigentumsgarantie noch den Gleichheitssatz und ein evidenter Wegfall des aufgabenbezogenen Mehrbedarfs liege nicht vor. Für weiter zurückliegende Veranlagungszeiträume hatte bereits der BFH wiederholt entschieden, dass keine verfassungsmäßigen Zweifel an der Erhebung eines Solidaritätszuschlags bestehen. Das Bundesfinanzministerium hat nun verfügt, dass Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags nicht mehr vorläufig ergehen (BMF-Schreiben vom 26.5.2025, IV D 1 - S 0338/00083/001/099). Die Steuerbescheide ergehen nur noch in folgenden Punkten vorläufig, das heißt, dass insoweit keine Einsprüche erforderlich sind: Höhe der kindbezogenen Freibeträge; Beschränkung der Verlustverrechnung für Aktienveräußerungsverluste; Höhe des Grundfreibetrags.
03.08.2025